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g. 36.
Beamtete Aerzte im Sinne dieses Gesetzes sind Aerzte, welche vom Staate
angestellt sind oder deren Anstellung mit Zustimmung des Staates erfolgt ist.
An Stelle der beamteten Aerzte können im Falle ihrer Behinderung oder
aus sonstigen dringenden Gründen andere Aerzte zugezogen werden. Innerhalb
des von ihnen übernommenen Auftrags gelten die Letzteren als beamtete Aerzte
und sind befugt und verpflichtet, diejenigen Amtsverrichtungen wahrzunehmen,
welche in diesem Gesetz oder in den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen
den beamteten Aerzten übertragen sind.
S. 37.
Die Anordnung und Leitung der Abwehr= und Unterdrückungsmaßregeln
liegt den Landesregierungen und deren Organen ob.
Die Zuständigkeit der Behörden und die Aufbringung der entstehenden
Kosten regelt sich nach Landesrecht.
Die Kosten der auf Grund des §. 6 angestellten behördlichen Ermittelungen,
der Beobachtung in den Fällen des §F. 12, ferner auf Antrag die Kosten der auf
Grund des §. 19 polizeilich angeordneten und überwachten Desinfektion und der
auf Grund des F. 21 angeordneten besonderen Vorsichtsmaßregeln für die Auf-
bewahrung, Einsargung, Beförderung und Bestattung der Leichen sind aus
öffentlichen Mitteln zu bestreiten.
Die Landesregierungen bestimmen, welche Körperschaften unter der Bezeichnung
Gemeinde, weiterer Kommunalverband und kommunale Körperschaft zu verstehen sind.
F. 38.
Die Behörden der Bundesstaaten sind verpflichtet, sich bei der Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten gegenseitig zu unterstützen.
g. 39.
Die Ausführung der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ergreifenden Schutz-
maßregeln liegt, insoweit davon
1. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär-
personen,
2. Personen, welche in militärischen Dienstgebäuden oder auf den zur
Kaiserlichen Marine gehörigen oder von ihr gemietheten Schiffen und
Fahrzeugen untergebracht sind,
3. marschirende oder auf dem Transporte befindliche Militärpersonen und
Truppentheile des Heeres und der Marine sowie die Ausrüstungs= und
Gebrauchsgegenstände derselben,
4. ausschließlich von der Militär= oder Marineverwaltung benutzte Grund-
stücke und Einrichtungen
betroffen werden, den Militär= und Marinebehörden ob.