Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Beschlüsse,  durch  welche  Rekurse  ohne  mündliche  Verhandlung  zurückgewiesen
werden  (Gewerbe = Unfallversicherungsgesetz  §.  63 b  Abs.  1,  Unfallversicherungsgesetz
  für  Land=  und  Forstwirthschaft  §.  68 b  Abs.  1,  See = Unfallversicherungsgesetz
  §.  71 b  Abs.  1)  erfolgen  in  der  Besetzung  mit  drei  Mitgliedern,  unter  denen
sich  je  ein  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  befinden  muß.

Die  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  sind,  sofern  es  sich
nicht  um  allgemeine  Angelegenheiten  handelt,  nur  zu  denjenigen  Verhandlungen
zuzuziehen,  bei  denen  es  sich  um  Angelegenheiten  der  Berufsgenossenschaften
handelt,  für  welche  sie  gewählt  sind.

§.  17.

Will  ein  Senat  des  Reichs = Versicherungsamts  in  einer  grundsätzlichen
Rechtsfrage  von  der  Entscheidung  eines  anderen  Senats  abweichen,  so  ist  die
Sache  zur  Entscheidung  an  einen  erweiterten  Senat  zu  verweisen.  Dieser  entscheidet
  unter  dem  Vorsitze  des  Präsidenten  des  Reichs = Versicherungsamts  in  der
Besetzung  mit  zwei  nichtständigen  Mitgliedern  des  Reichs = Versicherungsamts  aus
den  vom  Bundesrathe  gewählten  Mitgliedern,  zwei  ständigen  Mitgliedern,  zwei
richterlichen  Beamten  und  je  zwei  Vertretern  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer.
  An  Stelle  der  vom  Bundesrathe  gewählten  Mitglieder  können  ständige
Mitglieder  des  Reichs = Versicherungsamts  zugezogen  werden.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Senat  von  der  Entscheidung  des  erweiterten
Senats  abweichen  will.

  §.  18.
In  folgenden  Angelegenheiten :

1.  bei  der  Vorbereitung  der  Beschlußfassung  des  Bundesraths  über  die
Bestimmung,  welche  Betriebe  mit  besonderer  Unfallgefahr  nicht  verbunden
  und  deshalb  nicht  versicherungspflichtig  sind  (§.  1  Abs.  3  des
Gewerbe = Unfallversicherungsgesetzes);

2.   bei  der  Vorbereitung  der  Beschlußfassung  des  Bundesraths  über  die
Genehmigung  von  Veränderungen  des  Bestandes  der  Berufsgenossenschaften
  (§.  31  a.  a.  O.,  §.  42  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Landund
  Forstwirthschaft),  über  die  Auflösung  einer  leistungsunfähigen  Genossenschaft
  (§.  33  des  Gewerbe = Unfallversicherungsgesetzes,  §.  43 a    des
Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirthschaft,  §.  42  des
See =  Unfallversicherungsgesetzes) ;

3.  bei  der  Beschlußfassung  über  die  Genehmigung  von  Vorschriften  zur
Verhütung  von  Unfällen  (§.  78  des  Gewerbe = Unfallversicherungsgesetzes,
§.  87  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirthschaft,
§.  90  des  See = Unfallversicherungsgesetzes)

ist  mindestens  je  ein  nichtständiges  Mitglied  aus  den  Vertretern  der  Arbeitgeber
und  der  Versicherten  zuzuziehen.

2.