— 349 —
b) ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter
auf solche Unternehmer eines in den Ö#. 1 und 1abezeichneten Be-
triebs, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrag und für Rech-
nung anderer Gewerbetreibenden mit der Herstellung oder Bearbeitung
gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden (Hausgewerbetreibende), und
zwar auch dann, wenn sie die Roh= und Hülfsstoffe selbst beschaffen;
J) auf Betriebsbeamte mit einem dreitausend Mark übersteigenden Jahres-
arbeitsverdienste. Bei der Versicherung von Betriebsbeamten ist, vor-
behaltlich der Bestimmungen des §. è5b Abs. 1, der volle Jahres-
arbeitsverdienst zu Grunde zu legen.
Betriebsunternehmer, deren Jahresarbeitsverdienst dreitausend Mark nicht
übersteigt, oder welche nicht regelmäßig mehr als zwei Lohnarbeiter beschäftigen,
sind berechtigt, gegen die Folgen von Betriebsunfällen sich selbst zu versichern.
Durch Statut kann diese Berechtigung auf Unternehmer mit einem höheren
Jahresarbeitsverdienst erstreckt werden.
Durch Statut kann ferner bestimmt werden, daß und unter welchen Be-
dingungen gegen die Folgen der bei dem Betrieb oder Dienste sich ereignenden
Unfälle versichert werden können
a) im Betriebe beschäftigte, aber nach I#.#1 oder 1a nicht versicherte
Personen durch den Betriebsunternehmer;
b) nicht im Betriebe beschäftigte, aber die Betriebsstätte besuchende oder
auf derselben verkehrende Personen durch den Betriebsunternehmer oder
den Vorstand der Berufsgenossenschaft (-. 9);
c) Organe und Beamte der Berufsgenossenschaft durch deren Vorstand.
G. 3.
Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tantiemen,
Naturalbezüuge und sonstige Bezüge, welche den Versicherten, wenn auch nur ge-
wohnheitsmäßig, gewährt werden und ganz oder theilweise an Stelle des Gehalts
oder Lohnes treten. Der Werth der Naturalbezüge ist nach Ortsdurchschnitts-
preisen in Ansatz zu bringen. Dieselben werden von der unteren Verwaltungs-
behörde festgesetzt.
Beamte und Personen des Soldatenstandes.
S. 4.
Auf die im F§J. 1 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für Beamte und
Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, vom 15. März 1886
(Reichs-Gesetzbl. S. 53) bezeichneten Personen, auf Beamte, welche in Betriebs-
verwaltungen eines Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes mit festem
Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt sind, sowie auf andere Beamte eines
Bundesstaats oder Kommunalverbandes, für welche die im F. 12 a. a. O. vor-
gesehene Fürsorge in Kraft getreten ist, findet dieses Gesetz keine Anwendung.