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In Fällen dieser Art gilt für die unter das Krankenversicherungsgesetz
fallenden Kassen als Ersatz der im F. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungs-
gesetzes bezeichneten Leistungen die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrags des
Krankengeldes dieser Kassen, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden.
Ist die von Kassen, Gemeinden oder Armenverbänden geleistete Unter-
stützung eine vorübergehende, so können als Ersatz höchstens drei Monatsbeträge
der Rente, und zwar mit nicht mehr als der Hälfte in Anspruch genommen werden.
Ist die Unterstützung eine fortlaufende, so kann als Ersatz, wenn die
Unterstützung in der Gewährung des Unterhalts in einer Anstalt besteht, für
dessen Dauer und in dem zur Ersatzleistung erforderlichen Betrage die fortlaufende
Ueberweisung der vollen Rente, im Uebrigen die fortlaufende Ueberweisung von
höchstens der halben Rente beansprucht werden.
G. 8a.
Der Antrag auf Ueberweisung von Rentenbeträgen (§. 8 Abs. 2 bis 5)
ist bei der Berufsgenossenschaft anzumelden; soweit es sich um den Ersatz für
eine vorübergehende Unterstützung handelt, ist der Anspruch bei Vermeidung des
Ausschlusses spätestens binnen drei Monaten seit Beendigung der Unterstützung
geltend zu machen.
Streitigkeiten, welche aus den Bestimmungen des §F. 8 Abs. 2 bis 5
zwischen den Betheiligten über den Anspruch auf Ueberweisung von Renten-
beträgen entstehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren und, wo ein solches
nicht besteht, durch die dem Ersatzberechtigten vorgesetzte Aufsichtsbehörde ent-
schieden. Die Entscheidung der Letzteren kann innerhalb eines Monats nach der
Zustellung im Wege des Rekurses nach Maßgabe der 95. 20, 21 der Gewerbe-
ordnung angefochten werden.
§# 8 b.
Die Bestimmungen der 99. 8, a gelten auch für Betriebsunternehmer
und Kassen, welche die den Gemeinden oder Armenverbänden obliegende Ver-
pflichtung zur Unterstützung Hülfsbedürftiger auf Grund gesetzlicher Vor-
schrift erfüllen.
Dräger der Versicherung (Berufsgenossenschaften).
G. 9.
Die Versicherung erfolgt auf Gegenseitigkeit durch die Unternehmer der
unter §#. 1, 1 a fallenden Betriebe, welche zu diesem Zwecke in Berufsgenossen-
schaften vereinigt werden. Die Berufsgenossenschaften sind für bestimmte Bezirke
zu bilden und umfassen innerhalb derselben alle Betriebe derjenigen Gewerbs-
zweige, für welche sie errichtet sind. Von letzterer Bestimmung kann bei der Er-
richtung von Berufsgenossenschaften für Eisenbahnen oder die im F. 1 Abst. 1
Ziffer 4 bezeichneten Betriebe abgesehen werden. Die auf Grund der 99. 12 bis 15,
31 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 69)