Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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welchen Grundsätzen mit Zustimmung des Betriebsunternehmers ein Pauschbetrag 
statt der Einzellöhne bei der Berechnung der Beträge zu Grunde zu legen ist 
oder daß ein einheitlicher Mindestbeitrag, der vier Mark jährlich nicht über— 
steigen darf, zu entrichten ist. 
Durch Statut kann bestimmt werden, daß die Arbeitgeber der im H. 2 
Abs. 1 lit. b bezeichneten Gewerbetreibenden die Beiträge für die von diesen be- 
schäftigten versicherten Personen und, sofern die Versicherung auf die im INJ. 2 
Abs. 1 lit. b bezeichneten Gewerbetreibenden selbst durch Statut ausgedehnt ist, 
die Beiträge auch für diese zu zahlen haben. 
S. 108. 
Zu anderen Owecken als zur Deckung der von der Genossenschaft zu 
leistenden Entschädigungen und der Verwaltungskosten, zur Ansammlung des 
Reservefonds (F. 10c), zur Gewährung von Prämien für Rettung Verunglückter 
und zu Zwecken der Unfallverhütung sowie mit Genehmigung des Reichs-Ver- 
sicherungsamts zur Errichtung von Heil= oder Genesungsanstalten dürfen weder 
Beiträge von den Mitgliedern der Genossenschaft erhoben werden, noch Ver- 
wendungen aus dem Vermögen der Genossenschaft erfolgen. 
Behufs Bestreitung der Verwaltungskosten können die Berufsgenossenschaften 
von den Mitgliedern für das erste Jahr einen Beitrag im voraus erheben. 
Falls das Statut hierüber nichts Anderes bestimmt, erfolgt die Aufbringung 
dieser Mittel nach Maßgabe der Zahl der von den Mitgliedern in ihren Betrieben 
beschäftigten versicherungspflichtigen Personen (F. 11). 
S. 10 k 
Auf die Beiträge können von den Mitgliedern nach Bestimmung des 
Statuts viertel= oder halbjährliche Vorschüsse erfordert werden. Dieselben bemessen 
sich für die einzelnen Mitglieder nach der Höhe der für das letztvergangene 
Rechnungsjahr auf sie umgelegten oder nach §#. 10% Abs. 2 gezahlten Beiträge 
und betragen jedesmal den vierten Theil beziehungsweise die Hälfte der letzteren, 
solange nicht die Genossenschaftsversammlung einen niedrigeren Betrag festgesetzt 
hat. Für neu eintretende Mitglieder sind die Vorschüsse nach demjenigen Betrage 
zu bemessen, welchen diese Mitglieder nach dem Umfang ihres Betriebs zu den 
Jahreslasten des letztvergangenen Rechnungsjahrs hätten beitragen müssen, wenn 
sie in demselben schon Mitglieder der Berufsgenossenschaft gewesen wären. 
Die Vorschüsse sind binnen zwei Wochen nach den durch das Statut oder 
die Genossenschaftsversammlung bestimmten Fälligkeitsterminen an den Vorstand 
einzuzahlen. 
g. 10 b. 
Unternehmer von Betrieben, deren Sitz sich im Auslande befindet, können, 
wenn sie vorübergehend im Inland einen versicherungspflichtigen Betrieb ausüben, 
vom Genossenschaftsvorstande mit Beiträgen bis zur doppelten Höhe und zur 
Sicherheitsleistung herangezogen werden. 
Reichs. Gesetzbl. 1900. 64
	        
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