Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

— 364 — 
auf Grund der Gesetze über Krankenversicherung, Unfallversicherung oder Inva- 
lidenversicherung übertragenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft 
gleich. Durch das Statut können noch andere Ablehnungsgründe festgesetzt 
werden. Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode abgelehnt werden. 
Personen, welche die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnen oder sich der 
Ausübung ihres Amtes ohne hinreichende Entschuldigung entziehen, können vom 
Vorstande mit Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark belegt werden. 
g. 25. 
Die Mitglieder der Vorstände und die Vertrauensmänner verwalten ihr 
Amt als unentgeltliches Ehrenamt, sofern nicht durch das Statut eine Ent- 
schädigung für den durch Wahrnehmung der Genossenschaftsgeschäfte ihnen er- 
wachsenden Zeitverlust bestimmt wird. Die Höhe der Entschädigung unterliegt 
der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Baare Auslagen werden ihnen 
von der Genossenschaft ersetzt, und zwar, soweit sie in Reisekosten bestehen, nach 
festen, von der Genossenschaftsversammlung zu bestimmenden Sätzen. Die Mit- 
glieder des Vorstandes dürfen neben diesen Vergütungen eine Besoldung für die 
Geschäftsführung nicht erhalten. 
S. 26. 
Die Mitglieder der Vorstände sowie die Vertrauensmänner haften der Ge- 
nossenschaft für getreue Geschäftsverwaltung wie Vormünder ihren Mündeln und 
unterliegen, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Genossenschaft handeln, der 
Strafbestimmung des §. 266 des Strafgesetzbuchs. 
§. 27. 
Kommt eine Wahl der gesetzlichen Organe einer Genossenschaft nicht zu 
Stande, oder verweigern die Gewählten die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder 
statutarischen Obliegenheiten, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, das 
Reichs-Versicherungsamt die Obliegenheiten auf Kosten der Genossenschaft wahr- 
zunehmen oder durch Beauftragte wahrnehmen zu lassen. 
S. 27a. 
Werden hinsichtlich eines Gewählten Thatsachen bekannt, welche dessen 
Wählbarkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen, oder welche sich als grobe 
Verletzungen der Amtspflicht darstellen, so ist der Gewählte, nachdem ihm Ge- 
legenheit zur Aeußerung gegeben worden ist, durch Beschluß des Vorstandes seines 
Amtes zu entheben. Gegen den Beschluß ist innerhalb eines Monats Beschwerde 
beim Reichs-Versicherungsamte zulässig; sie ist ohne aufschiebende Wirkung. 
Genossenschaftsbeamte. 
S. 27b. 
Die Genossenschaftsversammlung hat eine Dienstordnung zu beschließen, 
durch welche die Rechtsverhältnisse und allgemeinen Anstellungsbedingungen der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.