Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Beseitigung  die  8  8.  Bereits  vorhandene,  den  Vorschriften  dieser  Baupolizeiordnung  nicht  entsprechende
Pastge  soren-  und  den  öffentlichen  Verkehr  störende  bauliche  Anlagen  aller  Art  sind  nach  dem  Ermessen  der
Baupolizeibehörde  zu  entfernen,  sobald  die  Nothwendigkeit  zum  Umbaue  derselben  eintritt.

Anlagen.
Haupt-Unter-  &  9.  Bei  den  nach  dieser  Baupolizeiordnung  zu  beurtheilenden  Bauten  auf  dem  Lande
scheidungen  der  ;  sächlich  schei  wis
ist  hauptsächlich  zu  unterscheiden  zwischen
a)  Gebäuden  mit  Feuerungsanlagen,  wie  Wohnhäusern  und  dergleichen,  und
b)  Gebäuden  zur  Aufbewahrung  größerer  Quantitäten  von  Getreide  in  Garben,  Stroh
und  von  dürren  Futterstoffen  (Getreidescheunen,  Heuschuppen,  Strohschuppen  und  dergleichen
Vorrathsgebäude  und  Magazine).
Trennung  der  10.  In  Gebäuden  mit  Feuerungsaulagen,  wie  vorstehend  §&  9  unter  a  gedacht  (Wohn-—’

  mit  gebäude  und  dergleichen),  dürfen  Scheunenräume  oder  Behältnisse  zu  größeren  Vorräthen  von

von  venens  mit  Stroh  oder  dürrem  Futter,  welche  mehr  als  80  Quadratellen  Grundfläche  eingrößeren

  Vor=  nehmen,  nicht  eingebaut,  sondern  es  müssen  diese  Räume  oder  Hausabtheilungen  von  den  übrigen

*“  und  mit  Feuerungsanlagen  versehenen  Räumlichkeiten  durch  eine  bis  zum  Dachforste  reichende

dürrem  Futter.  Brandmauer  (§  27)  getrennt,  oder  es  müssen  dafür  besondere,  für  sich  bestehende  Gebäude
  der  §  9,  b  gedachten  Art  errichtet  werden.

Unter  einem  für  sich  bestehenden  Gebäude  ist  überhaupt  ein  solches  zu  verstehen,

welches  von  einem  anderen  Gebäude  entweder  durch  eine  bis  zum  Dachforste  reichende  massive

Brandmauer  ohne  alle  Oeffnung  (§  27)  vollständig  getrennt,  oder  durch  einen  freien  Zwischenraum

  völlig  abgesondert  ist.

Nicht  massive  abgesonderte  Gebäude  der  vorstehend  §  9,  D  gedachten  Art  müssen  von  jedem
mit  Feuerungen  versehenen  Gebäude,  sowohl  desselben,  als  auch  des  Nachbargehöftes,  entweder
wenigstens  6  Ellen  entfernt  bleiben,  oder  an  den  zugekehrten  Seiten  mit  Brandmauern  (§  27)
versehen  werden.

Werden  dagegen  mit  Feuerungen  versehene  Gebäude  (§  9,  a)  neben  bereits  stehenden
Scheunen  oder  Gebäuden  mit  größeren  Futtervorräthen  2c.  (§+  9,  b)  erbaut,  so  finden  auf
erstere  die  vorstehenden  Vorschriften  wegen  des  Abstandes  und  beziehendlich  der  Errichtung  von
Brandmauern  gleiche  Anwendung.

Nur  in  dem  Falle,  wo  es  der  landwirthschaftliche  Betrieb  unbedingt  erfordert,  wie  z.  B.
zu  Viehküchen,  Wächter-,  Kutscher=  und  dergleichen  Stuben,  kann  es  von  der  Localbaupolizeibehörde
  nach  deren  Ermessen  ausnahmsweise  gestattet  werden,  in  ein  Wirthschaftsgebäude,
welches  zugleich  größere  Stroh=  oder  Futtervorräthe  enthält,  einzelne  Feuerungen  unter  der
Bedingung  deren  gehöriger  Absonderung  von  den  Vorrathsräumen  und  unter  Beobachtung  der
für  diesen  Fall  im  9§  47  vorgeschriebenen  Sicherungsmaßregeln  zu  bauen.