Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

Theilung des Risikos. 
9. 29. 
Durch das Statut kann vorgeschrieben werden, daß die Entschädigungs- 
beträge bis zu fünfundsiebenzig Prozent von den Sektionen zu tragen sind, in 
deren Bezirken die Unfälle eingetreten sind. 
Die hiernach den Sektionen zur Last fallenden Beträge sind auf die Mit- 
glieder derselben nach Maßgabe der für die Genossenschaft festgesetzten Gefahren-= 
klassen und der in diesen zu leistenden Beiträge (§9. 10, 105% 28) umzulegen. 
Gemeinsame Tragung des Risikos. 
G. 30. 
Vereinbarungen von Genossenschaften, die von ihnen zu leistenden Ent- 
schädigungsbeträge ganz oder zum Theil gemeinsam zu tragen, sind zulässig. Der- 
artige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der be- 
theiligten Genossenschaftsversammlungen sowie der Genehmigung des Reichs- 
Versicherungsamts. Dieselben dürfen nur mit dem Beginn eines neuen Rech- 
nungsjahrs in Wirksamkeit treten. 
Die Vereinbarung hat sich darauf zu erstrecken, in welcher Weise der ge- 
meinsam zu tragende Entschädigungsbetrag auf die betheiligten Genossenschaften 
zu vertheilen ist. 
Ueber die Vertheilung des auf eine jede Genossenschaft entfallenden Antheils 
an der gemeinsam zu tragenden Entschädigung unter die Mitglieder der Genossen- 
schaft entscheidet die Genossenschaftsversammlung. Mangels einer anderweiten 
Bestimmung wird dieser Antheil in gleicher Weise wie die von der Genossen- 
schaft nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistenden Entschädigungsbeträge (IF#. 10, 
10% 28) umgelegt. 
Abänderung des Bestandes der Berufsgenossenschaften. 
g. 31. 
Nach erfolgtem Abschlusse der Organisation der Berufsgenossenschaften sind 
Aenderungen in deren Bestande mit dem Beginn eines neuen Rechnungsjahrs 
unter nachstehenden Voraussetzungen zulässig: 
1. Die Vereinigung mehrerer Genossenschaften erfolgt auf übereinstimmenden 
Beschluß der Genossenschaftsversammlungen mit Genehmigung des 
Bundesraths. 
2. Das Ausscheiden einzelner Gewerbszweige oder örtlich abgegrenzter Theile 
aus einer Genossenschaft und die Zutheilung derselben zu einer anderen 
Genossenschaft erfolgt auf Beschluß der betheiligten Genossenschafts- 
versammlungen mit Genehmigung des Bundesraths. Die Genehmigung 
kann versagt werden, wenn durch das Ausscheiden die Leistungsfähigkeit 
einer der betheiligten Genossenschaften in Bezug auf die ihr obliegenden 
Pflichten gefährdet wird.
	        
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