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3. Wird die Vereinigung mehrerer Genossenschaften oder das Ausscheiden
einzelner Gewerbszweige oder örtlich abgegrenzter Theile aus einer Ge—
nossenschaft und die Zutheilung derselben zu einer anderen Genossen-
schaft auf Grund eines Genossenschaftsbeschlusses beantragt, dagegen
von der anderen betheiligten Genossenschaft abgelehnt, so entscheidet auf
Anrufen der Bundesrath.
4. Anträge auf Ausscheidung einzelner Gewerbszweige oder örtlich ab-
gegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und Errichtung einer be-
sonderen Genossenschaft für dieselben sind zunächst der Beschlußfassung
der Genossenschaftsversammlung zu unterbreiten und sodann dem Bundes-
rathe zur Entscheidung vorzulegen.
Die Genehmigung zur Errichtung der neuen Genossenschaft kann versagt
werden, wenn die Anzahl der Betriebe, für welche die Berufsgenossenschaft ge-
bildet werden soll, oder die Anzahl der in denselben beschäftigten Arbeiter zu
gering ist, um die dauernde Leistungsfähigkeit der Berufsgenossenschaft in Bezug
auf die bei der Unfallversicherung ihr obliegenden Pflichten zu gewährleisten, oder
wenn Betriebe von der Aufnahme i in die Berufsgenossenschaft ausgeschlossen werden
sollen, welche wegen ihrer geringen Zahl oder wegen der geringen Zahl der in
ihnen beschäftigten Arbeiter eine eigene leistungsfähige Berufsgenossenschaft zu
bilden außer Stande sind und auch einer anderen Berufsgenossenschaft zweckmäßig
nicht zugetheilt werden können.
Wird die Genehmigung ertheilt, so erfolgt die Beschlußfassung über das
Statut für die neue Genossenschaft nach Maßgabe der Bestimmungen in den
SW#. 16 bis 20.
g. 32.
Werden mehrere Genossenschaften zu einer Genossenschaft vereinigt, so gehen
mit dem Zeitpunkte, zu welchem die Veränderung in Wirksamkeit tritt, alle Rechte
und Pfflichten der vereinigten Genossenschaften auf die neuerrichtete Genossen-
schaft über.
Wenn einzelne Gewerbszweige oder örtlich abgegrenzte Theile aus einer
Genossenschaft ausscheiden und einer anderen Genossenschaft angeschlossen werden,
so sind von dem Eintritte dieser Veränderung ab die Entschädigungsansprüche,
welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden
Genossenschaftstheile eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der Genossenschaft
zu befriedigen, welcher die Genossenschaftstheile nunmehr angeschlossen sind.
Scheiden einzelne Gewerbszweige oder örtlich abgegrenzte Theile aus einer
Genossenschaft unter Errichtung einer neuen Genossenschaft aus, so sind von dem
Zeitpunkte der Ausscheidung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die
erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschafts-
theile eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der neuerrichteten Genossenschaft
zu befriedigen.
Insoweit zufolge des Ausscheidens von Gewerbszweigen oder örtlich ab-
gegrenzten Theilen Entschädigungsansprüche auf andere Genossenschaften übergehen,
Reichs, Gesetzbl. 1900. 65