Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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andere Unternehmer auf ihren Grundstücken ausgeführt werden. Die kraft 
öffentlich-rechtlicher Verpflichtung von Unternehmern land- oder forstwirthschaft— 
licher Betriebe für Gemeindezwecke geleisteten Arbeiten zur Herstellung oder Unter- 
haltung von Gebäuden, Wegen „Kanälen, Dämmen und Wasserläufen werden 
den land= oder forstwirthschaftlichen Betrieben dieser Unternehmer zugerechnet. 
Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, zu bestimmen,) in welchem Um- 
fang und unter welchen Voraussetzungen Unternehmer der unter Abs. 1 fallenden 
Betriebe versichert, oder Familienangehörige, welche in dem Betriebe des Familien- 
haupts beschäftigt werden, von der Versicherung ausgeschlossen sein sollen. 
Wer im Sinne dieses Gesetzes als Betriebsbeamter oder als eine solche 
Person anzusehen ist, welche zum Unterschiede von den gewöhnlichen land= oder 
forstwirthschaftlichen Arbeitern eine, technische Fertigkeiten erfordernde besondere 
Stellung einnimmt 6. B. Förster; Gärtner, Gärtnereigehülfen) gewerbliche Fach- 
arbeiter, wie nn Maschinenführer, Heizer, M külter, Ziegler, Stellmacher, 
Schmiede u. A.), wird durch statutarische Bestimmung der Berufsgenossenschaft 
. 13) für ihren Bezirk festgestellt. Bis zum Erlaß entsprechender statutarischer 
Bestimmungen bleiben diese Personen den sonstigen Arbeitern gleichgestellt. 
Als landwirthschaftlicher Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der 
Betrieb der gewerblichen Gärtnerei (Kunst= und Handelsgärtnerei, Baumschule 
und Samengärtnereh dagegen nicht die ausschließliche Bewirthschaftung von 
Haus= und Ziergärten. 
Welche Betriebszweige im Sinne dieses Gesetzes als .land- oder forstwirth— 
schaftliche Betriebe anzusehen sind, bestimmt das Reichs-Versicherungsamt. 
G. 1a. 
Die Versicherung erstreckt sich auf hauswirthschaftliche Verrichtungen und 
andere Dienste, zu denen die auf Grund dieses Gesetzes versicherten Personen, 
die hauptsächlich in der Land= oder Forstwirthschaft oder in deren Nebenbetrieben 
beschäftigt werden, von dem Arbeitgeber oder dessen Beauftragten herangezogen 
werden. Durch Statut kann die Versicherung für Betriebsunternehmer, die 
hauptsächlich in der Land= oder Forstwirthschaft beschäftigt sind, auf die mit der 
Land= oder Forstwirthschaft im Zusammenhange stehenden hauswirthschaftlichen 
Verrichtungen erstreckt werden. 
S. 1b. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, unter Zustimmung des Bundesraths 
mit den Regierungen solcher Staaten, die für Arbeiter und Betriebsbeamte eine 
der deutschen Unfallversicherung entsprechende Fürsorge durchgeführt haben, im 
Falle der Gegenseitigkeit Abkommen zu schließen, durch welche die Anwendung 
dieses Gesetzes 
1. auf Betriebe im Inlande, welche Bestandtheile eines ausländischen 
Betriebs darstellen, ausgeschlossen, 
2. auf Betriebe im Auslande, welche Bestandtheile eines versicherungs- 
pflichtigen inländischen Betriebs darstellen, erstreckt wird.
	        
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