— 426 —
Abänderung des Bestandes der Berufsgenossenschaften.
g. 42.
Aenderungen im Bestande der Berufsgenossenschaften sind mit dem Beginn
eines neuen Rechnungsjahrs unter nachstehenden Voraussetzungen zulässig:
1. Die Vereinigung mehrerer Genossenschaften erfolgt auf übereinstimmenden
Beschluß der Genossenschaftsversammlungen mit Genehmigung des
Bundesraths.
2. Das Ausscheiden einzelner örtlich abgegrenzter Theile aus einer Genossen-
schaft und die Zutheilung derselben zu einer anderen Genossenschaft
erfolgt auf Beschluß der betheiligten Genossenschaftsversammlungen mit
Genehmigung des Bundesraths. Die Genehmigung kann versagt
werden, wenn durch das Ausscheiden die Leistungsfähigkeit einer der
betheiligten Genossenschaften in Bezug auf die obliegenden Pflichten ge-
fährdet wird.
3. Wird die Vereinigung mehrerer Genossenschaften oder das Ausscheiden
einzelner örtlich abgegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und die
Zutheilung derselben zu einer anderen Genossenschaft auf Grund eines
Genossenschaftsbeschlusses beantragt, dagegen von der anderen betheiligten
Genossenschaft abgelehnt, so entscheidet auf Anrufen der Bundesrath.
4. Anträge auf Ausscheidung einzelner örtlich abgegrenzter Theile aus
einer Genossenschaft und Bildung einer besonderen Genossenschaft für
dieselben sind zunächst der Beschlußfassung der Genuossenschafts-
versammlung zu unterbreiten und sodann dem Bundesrathe zur Ent-
scheidung vorzulegen.
Wird die Genehmigung ertheilt, so ist zur Beschlußfassung über das Statut
für die neue Genossenschaft eine Genossenschaftsversammlung einzuberufen, für
welche die I#§. 20, 21, 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 (Reichs-
Gesetzbl. S. 132) maßgebend sind.
S. 43.
Werden mehrere Genossenschaften zu einer Genossenschaft vereinigt, so gehen
mit dem Zeitpunkte, zu welchem die Veränderung in Wirksammkeit *i alle
Rechte und Pflichten der vereinigten Genossenschaften auf die neugebildete Genossen-
schaft über.
Wenn einzelne örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genossenschaft aus-
scheiden und einer anderen Genossenschaft angeschlossen werden, so sind von dem
Eintritte dieser Veränderung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die
erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschaftstheile
eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der Genossenschaft zu befriedigen,
welcher die Genossenschaftstheile nunmehr angeschlossen sind.
Scheiden einzelne örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genossenschaft unter
Bildung einer neuen Genossenschaft aus, so sind von dem Zeitpunkte der Aus-