Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Mehrere forstwirthschaftliche Grundstücke eines Unternehmers, welche der— 
selben unmittelbaren Betriebsleitung (Revierverwaltung) unterstellt sind, gelten 
als ein einziger Betrieb. Forstwirthschaftliche Grundstücke verschiedener Unter- 
nehmer gelten als Einzelbetriebe, auch wenn sie zusammen derselben Betriebsleitung 
unterstellt sind. Als Sitz eines forstwirthschaftlichen Betriebs, welcher sich über 
mehrere Gemeindebezirke erstreckt, gilt diejenige Gemeinde, in deren Bezirke der 
größte Theil der Forstgrundstücke belegen ist, sofern nicht die betheiligten Ge- 
meinden und der Unternehmer sich über einen anderen Betriebssitz einigen. 
Ueber die Zugehörigkeit gemischter, theils land-, theils forstwirthschaftlicher 
Betriebe zur Genossenschaft entscheidet der Hauptbetrieb. 
Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Genossenschaft nur dann, wenn 
sie sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. 
G. 45. 
Die Mitgliedschaft beginnt für die Unternehmer der unter H. 1 fallenden 
Betriebe, welche zur Zeit der Errichtung der Genossenschaft bestehen, mit diesem 
Zeitpunkte, für die Unternehmer später eröffneter Betriebe mit dem Zeitpunkte der 
Eröffnung des Betriebs. 
S. 46. 
Von der Eröffnung eines neuen Betriebs hat die Gemeindebehörde durch 
Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde dem Genossenschaftsvorstande 
Kenntniß zu geben. Derselbe hat die Zugehörigkeit zur Genossenschaft zu prüfen. 
Wird die Zugehörigkeit anerkannt, so ist, soweit nicht §. 39a Anwendung findet, 
nach §. 37, 38 zu verfahren. Wird die Jugehörigkeit abgelehnt, so hat der 
Genossenschaftsvorstand der unteren Verwaltungsbehörde hiervon Mittheilung zu 
machen. Diese kann den Fall dem Reichs-Versicherungsamte zur Entscheidung 
vorlegen. Auf Antrag der Berufsgenossenschaft hat sie von dieser Befugniß 
Gebrauch zu machen. 
G. 47. 
Jeder Wechsel in der Person desjenigen, für dessen Rechnung der Betrieb 
erfolgt, ist von dem Unternehmer binnen einer durch das Statut festzusetzenden 
Frist dem Genossenschaftsvorstand anzuzeigen. Ist die Anzeige von dem Wechsel 
nicht erfolgt, so werden die auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegenden Bei- 
träge von dem bisherigen Unternehmer forterhoben. Die Haftung umfaßt noch 
dasjenige Rechnungsjahr, in welchem die Anzeige geschieht, ohne daß dadurch 
der neue Unternehmer von der auch ihm gesetzlich obliegenden Haftung für die 
Beiträge entbunden ist. 
G. 48. 
In Betreff der Anmeldung von Aenderungen in dem Betriebe, welche für 
die Zugehörigkeit desselben zur Genossenschaft oder für die Umlegung der Beiträge 
(. 16, 33b, 35, 36, 39a, 39b) von Bedeutung sind, sowie in Betreff des 
weiteren Verfahrens hat das Genossenschaftsstatut (§. 22) Bestimmung zu treffen.
	        
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