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an das zuständige Genossenschaftsorgan zurückverweisen. Dabei kann das Reichs-
Versicherungsamt bestimmen, daß dem Entschädigungsberechtigten eine ihrem
Betrage nach bestimmte Rente vorläufig zu zahlen ist. Im Falle der Zurück-
verweisung ist die rechtliche Beurtheilung, auf welche das Reichs-Versicherungsamt
die Aufhebung gestützt hat, den weiteren Entscheidungen oder Bescheiden zu Grunde
zu legen. v
S. 68d.
Kommt nach Ansicht des Reichs-Versicherungsamts nicht die im Verfahren
in Anspruch genommene, sondern eine andere Berufsgenossenschaft als entschädigungs-
pflichtig in Frage, so kann das Reichs-Versicherungsamt diese andere Genossen-
schaft zur Verhandlung beiladen und gegebenen Falles zur Leistung der Entschädigung
verurtheilen, auch wenn ein Anspruch gegen dieselbe bereits rechtskräftig abgelehnt
worden ist.
S. 68e.
Sobald einem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen ein Entschädigungs-
anspruch gegenüber einer Genossenschaft rechtskräftig zuerkannt ist, kann auf Antrag
ein gegenüber einer anderen Genossenschaft wegen desselben Unfalls etwa schwebendes
Verfahren durch Beschluß des Reichs-Versicherungsamts eingestellt werden.
Sind, abgesehen von den Fällen des F. 688, wegen desselben Unfalls
Entschädigungsansprüche gegen mehrere Genossenschaften rechtskräftig anerkannt,
so hat das Reichs-Versicherungsamt die zu Unrecht ergangene Feststellung oder
Entscheidung aufzuheben. «
Die auf Grund der aufgehobenen Feststellung oder Entscheidung geleisteten
Zahlungen sind zu ersetzen; der Anspruch des Verletzten geht insoweit auf die
ersatzberechtigte Genossenschaft über.
g. 68f.
Auf die Anfechtung rechtskräftiger Entscheidungen über einen Entschädigungs-
anspruch finden, unbeschadet der Bestimmungen der 9#. 684, 68e, 688, die Vor-
schriften der Civilprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens ent-
sprechende Anwendung, soweit nicht durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung
des Bundesraths etwas Anderes bestimmt wird.
g. 688g.
Hat die Beschäftigung, bei welcher sich der Unfall ereignet hat, für mehrere
zu verschiedenen Berufsgenossenschaften gehörende Betriebe stattgefunden, so können
die betheiligten Genossenschaften die Entschädigungsverpflichtung unter sich ver—
theilen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so ist das Reichs-Versicherungs-
amt berechtigt, auf Antrag einer betheiligten Genossenschaft die Vertheilung zu
bestimmen. In solchem Falle ist nach Anhörung der betheiligten Vorstände nach
billigem Ermessen festzustellen, mit welchem Antheile jede Genossenschaft an der
Unfallentschädigung betheiligt ist und welche Beträge derjenigen, welche vorläufig
Entschädigung geleistet hat, zu erstatten sind.