Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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an  das  zuständige  Genossenschaftsorgan  zurückverweisen.  Dabei  kann  das  Reichs-Versicherungsamt
  bestimmen,  daß  dem  Entschädigungsberechtigten  eine  ihrem
Betrage  nach  bestimmte  Rente  vorläufig  zu  zahlen  ist.  Im  Falle  der  Zurückverweisung
  ist  die  rechtliche  Beurtheilung,  auf  welche  das  Reichs-Versicherungsamt
die  Aufhebung  gestützt  hat,  den  weiteren  Entscheidungen  oder  Bescheiden  zu  Grunde
zu  legen.  v

S.  68d.

Kommt  nach  Ansicht  des  Reichs-Versicherungsamts  nicht  die  im  Verfahren
in  Anspruch  genommene,  sondern  eine  andere  Berufsgenossenschaft  als  entschädigungspflichtig
  in  Frage,  so  kann  das  Reichs-Versicherungsamt  diese  andere  Genossenschaft
  zur  Verhandlung  beiladen  und  gegebenen  Falles  zur  Leistung  der  Entschädigung
verurtheilen,  auch  wenn  ein  Anspruch  gegen  dieselbe  bereits  rechtskräftig  abgelehnt
worden  ist.

S.  68e.

Sobald  einem  Verletzten  oder  dessen  Hinterbliebenen  ein  Entschädigungsanspruch
  gegenüber  einer  Genossenschaft  rechtskräftig  zuerkannt  ist,  kann  auf  Antrag
ein  gegenüber  einer  anderen  Genossenschaft  wegen  desselben  Unfalls  etwa  schwebendes
Verfahren  durch  Beschluß  des  Reichs-Versicherungsamts  eingestellt  werden.

Sind,  abgesehen  von  den  Fällen  des  F.  688,  wegen  desselben  Unfalls
Entschädigungsansprüche  gegen  mehrere  Genossenschaften  rechtskräftig  anerkannt,
so  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  die  zu  Unrecht  ergangene  Feststellung  oder
Entscheidung  aufzuheben.  «

Die  auf  Grund  der  aufgehobenen  Feststellung  oder  Entscheidung  geleisteten
Zahlungen  sind  zu  ersetzen;  der  Anspruch  des  Verletzten  geht  insoweit  auf  die
ersatzberechtigte  Genossenschaft  über.

g.  68f.

Auf  die  Anfechtung  rechtskräftiger  Entscheidungen  über  einen  Entschädigungsanspruch
  finden,  unbeschadet  der  Bestimmungen  der  9#.  684,  68e,  688,  die  Vorschriften
  der  Civilprozeßordnung  über  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  entsprechende
  Anwendung,  soweit  nicht  durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung
des  Bundesraths  etwas  Anderes  bestimmt  wird.

g.  688g.

Hat  die  Beschäftigung,  bei  welcher  sich  der  Unfall  ereignet  hat,  für  mehrere
zu  verschiedenen  Berufsgenossenschaften  gehörende  Betriebe  stattgefunden,  so  können
die  betheiligten  Genossenschaften  die  Entschädigungsverpflichtung  unter  sich  ver—
theilen.  Kommt  eine  Einigung  nicht  zu  Stande,  so  ist  das  Reichs-Versicherungsamt
  berechtigt,  auf  Antrag  einer  betheiligten  Genossenschaft  die  Vertheilung  zu
bestimmen.  In  solchem  Falle  ist  nach  Anhörung  der  betheiligten  Vorstände  nach
billigem  Ermessen  festzustellen,  mit  welchem  Antheile  jede  Genossenschaft  an  der
Unfallentschädigung  betheiligt  ist  und  welche  Beträge  derjenigen,  welche  vorläufig
Entschädigung  geleistet  hat,  zu  erstatten  sind.