Contents : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Rechtspolizeiordnung.  Titel  I.  Allg.  Vorschriften.  6

2.  Das  gleiche  gilt,  wenn  das  Vormundschaftsgericht  um  Ersetzung  der  Zustimmung  oder
Ermächtigung  eines  Anderen  zu  Rechtsgeschäften  angegangen  ist.

3.  Die  Bestimmungen  der  Absätze  !  und  2  finden  auch  auf  die  Notare  Amvendung,
soweit  diese  vermöge  landesgesetzlicher  Vorschrift  an  Stelle  des  Vormundschaftsgerichts  zur
Entscheidung  berufen  sind.

Hffentliche  Bekanntmachungen.
84  (5).

1.  Offentliche  Bekanntmachungen  der  Gerichte  sind,  soweit  nicht  etwas  Anderes  bestimmt
ist,  in  die  Karlsruher  Zeitung  und  anßerdem,  soweit  sie  von  dem  Amtsgerichte  ausgehen,  in
das  amtliche  Verkündigungsblatt  des  Bezirks  einmal  einzurücken.

2.  Nebstdem  soll  der  Aushang  an  der  Gerichtsstelle  während  zweier  Wochen  bewirkt  und
soll  eine  Bescheinigung  über  die  Tage  der  Anheftung  und  der  Wiederabnahme  des  ausgehängten
Schriftstücks  zu  den  Akten  gebracht  werden.

3.  Die  von  dem  Richter  angeordnete  öffentliche  Bekanntmachung  wird  nach  Maßgabe
dieser  Anordnung  von  dem  Gerichtsschreiber  ausgeführt.

4.  Bei  Einrückungen  ist  behufs  Kostenersparung  auf  knappe  Fassung  Bedacht  zu  nehmen.
Auch  ist  die  äußere  Form  so  einzurichten,  daß  der  Abdruck  möglichst  wenig  Raum  einnimmt.

1.  Die  vom  Notariat  ausgehende  öffentliche  Bekanntmachung  ist  vom  Notar  zu  unterzeichnen.


2.  Der  Aushang  erfolgt  an  der  Notariatstafel.  Die  Beurkundung  über  die  Dauer  des
Aushangs  liegt  dem  (ersten)  Kanzleibeamten  ob.

3.  Im  übrigen  finden  auf  die  öffentlichen  Bekanntmachungen  der  Notariate  die  Vorschriften
  des  §  4  entsprechende  Anwendung.

§5  6  (0).
Tabellen.
Bei  den  Gerichten  und  Notariaten  sind  Tabellen  über  die  bei  denselben  anhängig  gewordenen
  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  (Rechtspolizeitabellen)  zu  führen.

§  7  (7).
Aussertigungen,  Auszüge,  Zengnisse,  Bescheinigungen.

1.  Die  amtshalber  zu  übermittelnden  Ausfertigungen  gerichtlicher  Verfügungen  sind,  auch
wenn  sie  Privatpersonen  zugehen,  soweit  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  von  dem  Richter
oder  Gerichtsvorsitzenden,  nicht  von  dem  Gerichtsschreiber,  zu  unterzeichnen.

2.  Das  gleiche  gilt  bezüglich  der  den  Beteiligten  auf  Ansuchen  zu  erteilenden  Auszüge,
Zeugnisse  und  Bescheinigungen.