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verfügbare Bestände auch in anderer als der im §. 88# a bezeichneten Weise vor-
übergehend angelegt werden.
S. 8Sc.
Die Berufsgenossenschaft kann mit Genehmigung des Reichs-Versicherungs-
amts einen Theil ihres Vermögens in anderer als der nach §#. 88a, 88b zu-
lässigen Weise, insbesondere in Grundstücken anlegen. Will die Genossenschaft
mehr als den vierten Theil ihres Vermögens in dieser Weise anlegen, so bedarf
sie dazu außerdem der Genehmigung des Bundesraths. Eine solche Anlage ist
jedoch nur in Werthpapieren, oder für die Zwecke der Verwaltung, zur Ver-
meidung von Vermögensverlusten für die Genossenschaft, oder für solche Ver-
anstaltungen zulässig, welche ausschließlich oder überwiegend der versicherungs-
pflichtigen Bevölkerung zu gute kommen. Mehr als die Hälfte ihres Vermögens
darf jedoch die Berufsgenossenschaft in der bezeichneten Weise nicht anlegen.
S. 89.
Ueber die gesammten Rechnungsergebnisse eines Rechnungsjahrs ist nach
Abschluß desselben alljährlich dem Bundesrath und dem Reichstag eine vom
Reichs-Versicherungsamt aufzustellende Nachweisung vorzulegen.
Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
V. Unfallverhütung. Ueberwachung durch die Genossenschaft.
Unfallverhütung.
K. 90.
Die Genossenschaft ist befugt und kann im Aufsichtsweg angehalten werden,
Vorschriften über Einrichtungen und Anordnungen zur Verhütung von Unfällen
oder über zu beschaffende Ausrüstungsgegenstände der Fahrzeuge zu erlassen und
die Zuwiderhandelnden mit Geldstrafen bis zu eintausend Mark oder mit der
Einschätzung in eine höhere Klasse des Gefahrentarifs oder, falls sich das Fahr-
zeug beziehungsweise der Betrieb bereits in der höchsten Klasse befindet oder ein
Gefahrentarif nicht aufgestellt ist, mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrag ihrer
Beiträge zu bedrohen. Für die Herstellung der vorgeschriebenen Einrichtungen
ist den Betriebsunternehmern eine angemessene Frist zu bewilligen.
Die Genossenschaft ist außerdem befugt, solche Vorschriften für bestimmt
abzugrenzende Bezirke oder für bestimmte Klassen von Fahrzeugen oder Betrieben
zu erlassen.
Die Genossenschaft ist ferner befugt, für die Anbringung und Erhaltung
der Einrichtungen sowie für das Vorhandensein der etwa vorgeschriebenen Aus-
rüstungsgegenstände neben dem Rheder den Schiffsführer für verantwortlich zu
erklären und ihm für jede Nachlässigkeit hierin Geldstrafen bis zu einhundert Mark
anzudrohen.
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