Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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lassenen Vorschriften zu überwachen. Sie ist ferner befugt, durch Rechnungs— 
beamte behufs Prüfung der auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Bestimmun- 
gen eingereichten Nachweisungen die Schiffsjournale, Musterrollen, Certifikate, 
Meßbriefe und sonstigen Schiffspapiere sowie die Listen einzusehen, aus welchen 
die Zahl der Versicherten sowie der Umfang und die Dauer der zurückgelegten 
Reisen ersichtlich werden. 
Die Funktionen des technischen Aufsichtsbeamten und des Rechnungs- 
beamten können mit Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts in einer Person 
vereinigt werden. 
Die Behörden sind verpflichtet, den als solchen legitimirten Rechnungs- 
beamten der Genossenschaft die auf die Verhältnisse des Fahrzeugs und der Be- 
satzung sich beziehenden Verhandlungen und Urkunden im Geschäftslokale zur 
Einsicht vorzulegen. Die Rheder, Korrespondentrheder und Bevollmächtigten 
sowie die Schiffsführer haben den technischen Aufsichtsbeamten auf Erfordern den 
Zutritt zu den Fahrzeugen sowie die Besichtigung derselben zu gestatten und den 
Rechnungsbeamten die Schiffspapiere und Listen an Ort und Stelle zur Einsicht 
vorzulegen. Diese Verpflichtungen bestehen auch gegenüber dem Seemannsamte 
(I. 92); demselben ist die Eintragung der von ihm verhängten Strafen in das 
Schiffsjournal zu gestatten. In gleicher Weise haben die anderen Mitglieder 
der Berufsgenossenschaft die Besichtigung ihres Betriebs zu gestatten und die im 
Abs. 1 bezeichneten Listen zur Einsicht vorzulegen. 
Die Verpflichteten können hierzu auf Antrag der technischen Aufsichts- 
beamten oder der Rechnungsbeamten von dem Seemannsamt oder der unteren 
Verwaltungsbehörde durch Geldstrafen bis zu dreihundert Mark angehalten werden. 
g. 94. 
Die Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes und der Sektionsvorstände 
sowie deren technische Aufsichtsbeamte und Rechnungsbeamte (G. 93) haben über 
die Thatsachen, welche durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe zu 
ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten. Die technischen Auf- 
sichtsbeamten und Rechnungsbeamten sind hierauf von der unteren Verwaltungs- 
behörde ihres Wohnorts zu beeidigen. 
g. 9V5. 
Namen und Wohnsitz der technischen Aufsichtsbeamten und Rechnungs- 
beamten sind von dem Genossenschaftsvorstande den höheren Verwaltungsbehörden, 
auf deren Bezirke sich ihre Thätigkeit erstreckt, anzuzeigen. 
Die Genossenschaft ist verpflichtet, über die Ueberwachungsthätigkeit der 
technischen Aufsichtsbeamten und deren Ergebnisse dem Reichs-Versicherungsamte 
Bericht zu erstatten und den höheren Verwaltungsbehörden oder den von diesen 
bezeichneten Behörden und Beamten auf Ersuchen Mittheilung zu machen.
	        
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