Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

— 527 — 
In diesem Falle beschränkt sich der Anspruch auf den Betrag, um welchen 
die den Berechtigten nach anderen gesetzlichen Vorschriften gebührende Entschädigung 
diejenige übersteigt, auf welche sie nach diesem Gesetz Anspruch haben. 
Auf die durch I#. 553 ff. des Handelsgesetzbuchs, S##. 48ff. der See— 
mannsordnung und H. 10 dieses Gesetzes begründete Fürsorgepflicht findet diese 
Bestimmung keine Anwendung. 
Für das über einen solchen Anspruch erkennende ordentliche Gericht ist die Ent- 
scheidung bindend, welche in dem durch dieses Gesetz geordneten Verfahren rechts- 
kräftig über die Frage ergeht, ob ein Unfall vorliegt, für welchen aus der Unfall- 
versicherung Entschädigung zu leisten ist, und in welchem Umfang Entschädigung 
zu gewähren ist. 
S. 110. 
Diejenigen Betriebsunternehmer, Mitrheder, Lootsen, Bevollmächtigten oder 
Repräsentanten, Betriebs= oder Arbeiteraufseher oder Personen der Schiffs- 
besatzung, gegen welche durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß 
sie den Unfall vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit mit Außerachtlassung derjenigen 
Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amtes, Berufs oder Gewerbes besonders 
verpflichtet sind, herbeigeführt haben, haften für alle Aufwendungen, welche in 
Folge des Unfalls auf Grund dieses Gesetzes oder des Krankenversicherungsgesetzes 
von den Gemeinden, Armenverbänden, Krankenkassen und sonstigen Unterstützungs- 
kassen (J. 15 Abs. 1) gemacht worden sind. Dieselben Personen haften der Ge- 
nossenschaft für deren Aufwendungen auch ohne Feststellung durch strafgerichtliches 
Urtheil. Ist der Unfall durch Fahrlässigkeit mit Außerachtlassung derjenigen 
Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amtes, Berufs oder Gewerbes ver- 
pflichtet sind, herbeigeführt, so ist die Genossenschaftsversammlung befugt, von 
der Verfolgung des Anspruchs abzusehen. Durch das Statut kann diese Be- 
fugniß auf den Vorstand übertragen werden. 
In gleicher Weise haftet als Betriebsunternehmer eine Aktiengesellschaft, 
eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch ein Mitglied ihres 
Vorstandes sowie eine Handelsgesellschaft, eine Innung oder eingetragene Ge- 
nossenschaft für die durch einen der Liquidatoren herbeigeführten Unfälle. 
Als Ersatz für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapitalwerth ge- 
fordert werden. 
K. 110 
Will der Vorstand den Ersatzanspruch aus §. 110 Abs. 1 Satz 3 geltend 
machen, so hat er den Beschluß dem Ersatzpflichtigen schriftlich mitzutheilen. Der 
Ersatzpflichtige kann hiergegen die Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung 
anrufen. 
Die Klage darf nicht vor Ablauf eines Monats nach der Zustellung dieser 
Mittheilung und nur dann angestellt werden, wenn nicht innerhalb dieser Frist 
die Beschlußfassung seitens des Ersatzpflichtigen angerufen ist. Ist letzteres der 
Fall, so ist die Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung abzuwarten. 
Reichs- Gesetzbl. 1900. 85
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.