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stattet; die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. An die vorbezeichneten Ge—
werbetreibenden darf derartiges Fleisch nur abgegeben werden, soweit ihnen eine
solche Genehmigung ertheilt worden ist. In den Geschäftsräumen dieser Per—
sonen muß an einer in die Augen fallenden Stelle durch deutlichen Anschlag
besonders erkennbar gemacht werden, daß Fleisch der im Abs. 1 bezeichneten Be—
schaffenheit zum Vertrieb oder zur Verwendung kommt. "
Fleischhändler dürfen das Fleisch nicht in Räumen feilhalten oder ver-
kaufen, in welchen taugliches Fleisch (I. 8) feilgehalten oder verkauft wird.
§. 12.
Die Einfuhr von Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen
Gefäßen, von Würsten und sonstigen Gemengen aus zerkleinertem Fleische in das
Zollinland ist verboten.
Im Uebrigen gelten für die Einfuhr von Fleisch in das Zollinland bis
zum 31. Dezember 1903 folgende Bedingungen:
1. Frisches Fleisch darf in das Zollinland nur in gayzen Thierkörpern,
die bei Rindvieh, ausschließlich der Kälber, und 6o Schweinen in
Hälften zerlegt sein können, eingeführt werden.
Mit den Thierkörpern müssen Brust= und Bauchfell, Lunge,
Herz, Nieren, bei Kühen auch das Euter in natürlichem Zusammen-
hange verbunden sein; der Bundesrath ist ermächtigt, diese Vorschrift
auf weitere Organe auszudehnen.
2. Zubereitetes Fleisch darf nur eingeführt werden, wenn nach der Art
seiner Gewinnung und Zubereitung Gefahren für die menschliche Ge-
sundheit erfahrungsgemäß ausgeschlossen sind oder die Unschädlichkeit
für die menschliche Gesundheit in zuverlässiger Weise bei der Einfuhr
sich feststellen läßt. Diese Feststellung gilt als unausführbar ins-
besondere bei Sendungen von Pökelfleisch, sofern das Gewicht einzelner
Stücke weniger als vier Kilogramm beträgt; auf Schinken, Speck und
Därme findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Fleisch, welches zwar einer Behandlung zum Zmecke seiner Halt-
barmachung unterzogen worden ist, aber die Eigenschaften frischen
Fleisches im Wesentlichen behalten hat oder durch entsprechende Be-
handlung wieder gewinnen kann, ist als zubereitetes Fleisch nicht an-
zusehen) Fleisch solcher Art unterliegt den Bestimmungen in Ziffer 1.
Für die Zeit nach dem 31. Dezember 1903 sind die Bedingungen für die
Einfuhr von Fleisch gesetzlich von neuem zu regeln. Sollte eine Neuregelung
bis zu dem bezeichneten Zeitpunkte nicht zu Stande kommen, so bleiben die im
Abs. 2 festgesetzten Einfuhrbedingungen bis auf Weiteres maßgebend.
K. 13.
Das in das Lollinland eingehende Fleisch unterliegt bei der Einfuhr einer
amtlichen Untersuchung unter Mitwirkung der Bollbehörden. Ausgenommen