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2. Grundsätze aufzustellen, nach welchen die Schlachtvieh- und Fleisch—
beschau auszuführen und die weitere Behandlung des Schlachtviehs
und Fleisches im Falle der Beanstandung stattzufinden hat,
die zur Ausführung der Bestimmungen in dem 8. 12 erforderlichen
Anordnungen zu treffen und die Gebühren für die Untersuchung des
in das Zollinland eingehenden Fleisches festzusetzen.
v
g. 23.
Wem die Kosten der amtlichen Untersuchung (G. 1) zur Last fallen, regelt
sich nach Landesrecht. Im Uebrigen werden die zur Ausführung des Gesetzes
erforderlichen Bestimmungen, insoweit nicht der Bundesrath für zuständig erklärt
ist oder insoweit er von einer durch §. 22 ertheilten Ermächtigung keinen Gebrauch
macht, von den Landesregierungen erlassen.
9. 24.
Landesrechtliche Vorschriften über die Trichinenschau und über den Vertrieb
und die Verwendung von Fleisch, welches zwar zum Genusse für Menschen
tauglich, jedoch in seinem Nahrungs= und Genußwerth erheblich herabgesetzt ist,
ferner landesrechtliche Vorschriften, welche mit Bezug auf
1. die der Untersuchung zu unterwerfenden Thiere,
2. die Ausführung der Untersuchungen durch approbirte Thierärzte,
3. den Vertrieb beanstandeten Fleisches oder des Fleisches von Thieren
der im FJ. 18 bezeichneten Arten
weitergehende Verpflichtungen als dieses Gesetz begründen, sind mit der Maßgabe
zulässig, daß ihre Anwendbarkeit nicht von der Herkunft des Schlachtviehs oder
des Fleisches abhängig gemacht werden darf.
g. 25.
Inwieweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf das in die Zollausschlüsse
eingeführte Fleisch Anwendung zu finden haben, bestimmt der Bundesrath.
S. 26.
Mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu ein—
tausendfünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer wissentlich den Vorschriften des F. 9 Abs. 2, 4, des J. 10 Abs. 2,
3, des F. 12 Abs. 1 oder des FJ. 21 Abs. 1, 2 oder einem auf Grund
des J. 21 Abs. 3 ergangenen Verbote zuwiderhandelt;
wer wissentlich Fleisch, das den Vorschriften des S. 12 Abs. 1 zuwider
eingeführt oder auf Grund des F. 17 zum Genusse für Menschen un-
brauchbar gemacht worden ist, als Nahrungs= oder Genußmittel für
Menschen in Verkehr bringt;
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