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Die Bestimmungen des F. 20 dieses Gesetzes, der 99. 25 bis 27 des
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, der §9#. 30 bis 32,) 51, 53 Abs. 3)
57, 107, 108, 109 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forst-
wirthschaft sowie der §. 29 bis 31, 49, 104 des See-Unfallversicherungs-
gesetzes treten erst am 1. Januar 1902 an die Stelle der bisherigen Bestimmungen.
Im Uebrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 1900 in Kraft.
. 26.
Sofern bis zum 1. Januar 1902 die Statuten einer Berufsgenossenschaft
die nach dem gegenwärtigen Gesetz erforderlichen Aenderungen nicht rechtzeitig
erfahren sollten, werden diese Abänderungen durch das Reichs-Versicherungsamt
von Aufsichtswegen vollzogen.
§. 27.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes, insoweit sie für die Berechtigten günstiger
sind, finden auch Anwendung auf die erste Feststellung von Entschädigungs-
ansprüchen aus Unfällen, welche sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet
haben, sofern diese Anspriüche bereits nach den bisherigen Unfallversicherungs-
gesetzen begründet waren und zu jenem Zeitpunkt über dieselben noch nicht rechts-
kraftig entschieden ist.