Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Sollen  die  von  der  Genossenschaft  oder  die  auf  Grund  des  F.  120e  Abs.  2
der  Gewerbeordnung  zu  erlassenden  Vorschriften  nur  für  den  Bezirk  einzelner
Sektionen  Gültigkeit  haben,  so  sind  zur  Begutachtung  durch  die  Sektionsvorstände
  auch  Vertreter  der  Arbeiter  gemäß  Abs.  2  zuzuziehen.

Mit  der  Einladung  zu  der  zur  Begutachtung  oder  zur  Berathung  und
Beschlußfassung  anberaumten  Sitzung  ist  den  Vertretern  der  Arbeiter  der  Entwurf
der  Vorschriften  zuzustellen,  welcher  der  Begutachtung  oder  der  Berathung  und
Beschlußfassung  unterliegen  soll.

#.  114.

Die  Vertreter  der  Arbeiter  werden  von  den  Ausschüssen  derjenigen  Versicherungsanstalten
  gewählt,  auf  deren  Bezirke  sich  die  Berufsgenossenschaft  oder
Sektion  erstreckt.  Wahlberechtigt  sind  jedoch  nur  diejenigen  Mitglieder  der  Ausschüsse,
  die  als  Vertreter  der  Versicherten  berufen  sind.

Wählbar  sind  deutsche,  männliche,  volljährige,  auf  Grund  dieses  Gesetzes
versicherte  Personen,  welche  in  Betrieben  der  Mitglieder  derjenigen  Berufsgenossenschaft,
  für  welche  die  Unfallverhütungsvorschriften  erlassen  werden  sollen,  beschäftigt
sind.  Nicht  wählbar  ist,  wer  zum  Amte  eines  Schöffen  unfähig  ist  (I.  32  des
Gerichtsverfassungsgesetzes).

Die  Wahl  erfolgt  auf  fünf  Jahre  nach  näherer  Bestimmung  einer  Wahlordnung,
  welche  vom  Reichs-Versicherungsamte  zu  erlassen  ist;  die  erste  Wahlperiode
  endet  am  1.  Januar  1906.  Für  jeden  Vertreter  ist  ein  erster  und  ein
zweiter  Ersatzmann  zu  wählen,  welche  denselben  in  Behinderungsfällen  zu  ersetzen
und  im  Falle  des  Ausscheidens  für  den  Rest  der  Periode  in  der  Reihenfolge
ihrer  Wahl  einzutreten  haben.  Die  Leitung  der  Wahl  liegt  einem  Beauftragten
des  Reichs-Versicherungsamts  ob.  Streitigkeiten  über  die  Wahlen  werden  vom
Reichs-Versicherungsamt  entschieden.  Die  Bestimmung  des  F.  47  findet  entsprechende
  Anwendung.

Die  Vertreter  der  Arbeiter  erhalten  Ersatz  für  entgangenen  Arbeitsverdienst
und  flr  Reisekosten  nach  festen  von  der  Genossenschaft  zu  bestimmenden  Sätzen.
Die  Feststellung  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden  des  Vorstandes.

G.  115.

Die  Unfallverhütungsvorschriften  bedürfen  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.


Das  Reichs-Versicherungsamt  kann  anordnen,  daß  vor  der  Genehmigung,
soweit  dies  nicht  gemäß  §.  113  Abs.  4  schon  geschehen  ist,  zur  Begutachtung  der
Vorschriften  oder  einzelner  Theile  derselben  durch  die  Sektionsvorstände  auch  die
Vertreter  der  Arbeiter  zuzuziehen  sind.

Wenn  durch  Beschluß  der  Genossenschaftsversammlung  (G.  37  Ziffer  10)
die  gemäß  §.  113  Abs.  2  vom  Vorstande  und  den  Vertretern  der  Arbeiter  gefaßten
  Beschlüsse  abgeändert  worden  sind,  so  hat  das  Reichs-Versicherungsamt
zu  bestimmen,  ob  die  Vorschriften  vor  deren  Genehmigung  einer  nochmaligen
Berathung  und  Beschlußfassung  seitens  des  Vorstandes  und  der  Vertreter  der