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zulaͤssig macht, wird solches durch freiwillige zeitige Entfernung oder Ausmiethung
einzelner Personen bewirkt werden können.
Es wird sodann der Kranke selbst mit den zu seiner Wartung und Pflege
erforderlichen Personen und denjenigen seiner Angehörigen, die sich nicht von ihm
trennen wollen, von den sämmtlichen übrigen Bewohnern des Hauses in der Art
abgesondert, daß jede unmittelbare Kommunikalion mit denselben, so wie jeder
unmittelbare Verkehr nach Außen, sicher dadurch verhindert wird.
Die übrigen mit dem Kranken nicht zugleich abgesonderten Bewohner des
Hauses, die zu dem Hausstande des Kranken gehören, so wie alle andere Personen,
welche bis dahin mit demselben in Verbindung gekommen sind, müssen
sowohl hinsichtlich ihrer Personen als auch ihrer Kleider vorschriftsmäßig desinfizirt
werden, wonach ihnen der freie Verkehr mit Andern ohne Weiteres zu
verstatten ist.
Den Orts= Coder Revier-) Sanitätskommissionen liegt die Ausführung
und Aufrechthaltung dieser Maaßregeln zunächst ob; die Mittel, welche sie dazu
anwenden wollen, bleiben ihrem Ermessen, unter billiger und humaner Berücksichtigung
der individuellen Verhältnisse, uberlassen. Die Ortspolizei-Behörde
hat außerdem die Ausführung aller dieser Schutzmaaßregeln zu kontrolliren.
Wenn, wahrend der Oauer der Absonderung des Krankenzimmers, Jemand
von den, mit den Kranken isolirten Personen, die Wohnung aus triftigen Gründen
verlassen muß; so darf dies nur mit Vorwissen und unter Genehmigung der
Sanitätskommission oder eines von ihr Beauftragten geschehen, welchem dann
die Veranlassung zu der erforderlichen Desinfektion des austretenden Individuums
obliege, ehe demselben der freie Verkehr gestattet werden kann. Gleiches
gilt von der Zulassung aller derer, welche in dringenden Geschäften, oder aus
andern persönlichen Interessen den Cholerakranken oder die ihn umgebenden Personen
in der abgesperrten Wohnung aufzusuchen und mit ihnen in Kommunikation
zu treten, genöthigt sind. Nur die den Kranken besuchenden Aerzte und
Geisilichen sind zu jeder Zeit, ohne vorherige Genchmigung der Sanitatskommission,
so wie die Mitglieder der Kommission selbst, welche von Amtswegen in
der Krankenwohnung zu thun haben, sowohl zum Eintritte in dieselbe, als zu der
ungehinderten Entfernung aus derselben befugt, und nur auf ihre Amtspflicht
verbunden, unmittelbar nach jedem solchen Besuche sich und ihre Kleider vorschriftsmäßig
zu reinigen.
Die Absonderung der Krankenwohnung dauert so lange, als der Kranke
sich darin befindet, und bis nach seiner Entfernung daraus oder nach seiner durch
den Arzt erklärten völligen Genesung, die Reinigung sowohl seiner als aller mit
ihm abgesondert gewesenen Personen, auch die der Wohnung und der Effekten
vollständig und gründlich unter amtlicher Aufsicht bewirkt worden ist.
Tahrgang 1831. — (No. 1343.) H . 15.