Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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zulaͤssig  macht,  wird  solches  durch  freiwillige  zeitige  Entfernung  oder  Ausmiethung
  einzelner  Personen  bewirkt  werden  können.

Es  wird  sodann  der  Kranke  selbst  mit  den  zu  seiner  Wartung  und  Pflege
erforderlichen  Personen  und  denjenigen  seiner  Angehörigen,  die  sich  nicht  von  ihm
trennen  wollen,  von  den  sämmtlichen  übrigen  Bewohnern  des  Hauses  in  der  Art
abgesondert,  daß  jede  unmittelbare  Kommunikalion  mit  denselben,  so  wie  jeder
unmittelbare  Verkehr  nach  Außen,  sicher  dadurch  verhindert  wird.

Die  übrigen  mit  dem  Kranken  nicht  zugleich  abgesonderten  Bewohner  des
Hauses,  die  zu  dem  Hausstande  des  Kranken  gehören,  so  wie  alle  andere  Personen,
  welche  bis  dahin  mit  demselben  in  Verbindung  gekommen  sind,  müssen
sowohl  hinsichtlich  ihrer  Personen  als  auch  ihrer  Kleider  vorschriftsmäßig  desinfizirt
  werden,  wonach  ihnen  der  freie  Verkehr  mit  Andern  ohne  Weiteres  zu
verstatten  ist.

Den  Orts=  Coder  Revier-)  Sanitätskommissionen  liegt  die  Ausführung
und  Aufrechthaltung  dieser  Maaßregeln  zunächst  ob;  die  Mittel,  welche  sie  dazu
anwenden  wollen,  bleiben  ihrem  Ermessen,  unter  billiger  und  humaner  Berücksichtigung
  der  individuellen  Verhältnisse,  uberlassen.  Die  Ortspolizei-Behörde
hat  außerdem  die  Ausführung  aller  dieser  Schutzmaaßregeln  zu  kontrolliren.

Wenn,  wahrend  der  Oauer  der  Absonderung  des  Krankenzimmers,  Jemand
von  den,  mit  den  Kranken  isolirten  Personen,  die  Wohnung  aus  triftigen  Gründen
  verlassen  muß;  so  darf  dies  nur  mit  Vorwissen  und  unter  Genehmigung  der
Sanitätskommission  oder  eines  von  ihr  Beauftragten  geschehen,  welchem  dann
die  Veranlassung  zu  der  erforderlichen  Desinfektion  des  austretenden  Individuums
  obliege,  ehe  demselben  der  freie  Verkehr  gestattet  werden  kann.  Gleiches
gilt  von  der  Zulassung  aller  derer,  welche  in  dringenden  Geschäften,  oder  aus
andern  persönlichen  Interessen  den  Cholerakranken  oder  die  ihn  umgebenden  Personen
  in  der  abgesperrten  Wohnung  aufzusuchen  und  mit  ihnen  in  Kommunikation
  zu  treten,  genöthigt  sind.  Nur  die  den  Kranken  besuchenden  Aerzte  und
Geisilichen  sind  zu  jeder  Zeit,  ohne  vorherige  Genchmigung  der  Sanitatskommission,
  so  wie  die  Mitglieder  der  Kommission  selbst,  welche  von  Amtswegen  in
der  Krankenwohnung  zu  thun  haben,  sowohl  zum  Eintritte  in  dieselbe,  als  zu  der
ungehinderten  Entfernung  aus  derselben  befugt,  und  nur  auf  ihre  Amtspflicht
verbunden,  unmittelbar  nach  jedem  solchen  Besuche  sich  und  ihre  Kleider  vorschriftsmäßig
  zu  reinigen.

Die  Absonderung  der  Krankenwohnung  dauert  so  lange,  als  der  Kranke
sich  darin  befindet,  und  bis  nach  seiner  Entfernung  daraus  oder  nach  seiner  durch
den  Arzt  erklärten  völligen  Genesung,  die  Reinigung  sowohl  seiner  als  aller  mit
ihm  abgesondert  gewesenen  Personen,  auch  die  der  Wohnung  und  der  Effekten
vollständig  und  gründlich  unter  amtlicher  Aufsicht  bewirkt  worden  ist.

Tahrgang  1831.  —  (No.  1343.)  H  .  15.