Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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beruhenden Ansprüche auf Ersatz des in Folge eines Unfalls erlittenen Schadens 
für die Dauer der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfalle vorbehalten. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften der I. 135, 139 bis 155 des Gewerbe- 
Unfallversicherungsgesetzes entsprechende Anwendung, die Strafbestimmungen ins- 
besondere auch bezüglich der Einreichung und Richtigkeit der für die Berechnung 
der Prämien maßgebenden Nachweisungen (G. 24). 
  
S. 46. 
Diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Repräsentanten, 
Betriebs= oder Arbeiteraufseher, gegen welche durch strafgerichtliches Urtheil fest- 
gestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit mit 
Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amtes, 
Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, oder dadurch herbeigeführt 
haben, daß sie bei der Leitung oder Ausführung eines Baues wider die all- 
gemein anerkannten Regeln der Baukunst verstießen, haften für alle Aufwendun- 
gen, welche in Folge des Unfalls auf Grund dieses Gesetzes oder des Kranken- 
versicherungsgesetzes von den Kommunalverbänden (G. 25 Abs. 1 des Gewerbe- 
Unfallversicherungsgesetzes, §. 10 Abs. 2) 5 dieses Gesetzes) oder Krankenkassen ge- 
macht worden sind. Dieselben Personen haften der Genossenschaft für deren 
Aufwendungen auch ohne Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil. Ist der 
Unfall durch Fahrlässigkeit mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu 
der sie vermöge ihres Amtes, Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, 
herbeigeführt, so ist die Genossenschaftsversammlung befugt, von der Verfolgung 
des Anspruchs abzusehen. Durch Statut kann diese Befugniß auf den Vorstand 
übertragen werden. 
In gleicher Weise haftet als Betriebsunternehmer eine Aktiengesellschaft, 
eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch ein Mitglied ihres 
Vorstandes sowie eine Handelsgesellschaft, eine Innung oder eingetragene Ge- 
nossenschaft für die durch einen der Liquidatoren herbeigeführten Unfälle. 
Als Ersatz für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapitalwerth ge- 
fordert werden. 
. 47. 
Will der Vorstand den Ersatzanspruch aus §. 46 Abs. 1 Satz 3 geltend 
machen, so hat er den Beschluß dem Ersatzpflichtigen schriftlich mitzutheilen.] Der 
Ersatzpflichtige kann hiergegen die Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung 
anrufen. 
Die Klage darf nicht vor Ablauf eines Monats nach der Zustellung dieser 
Mittheilung und nur dann angestellt werden, wenn nicht innerhalb dieser Frist 
die Beschlußfassung seitens des Erfatzpflichtigen angerufen ist. Ist letzteres der 
Fall, so ist die Beschlußfassung der Genossenschaftsversammkung abzuwarten.
	        
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