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hältnisse abgehalten worden ist, und wenn die Anmeldung innerhalb dreier
Monate, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden oder das Hinderniß für
die Anmeldung weggefallen, erfolgt ist.
Jeder Unfall, welcher von Amtswegen oder durch Anmeldung der Be—
theiligten einer vorgesetzten Dienstbehörde bekannt wird, ist sofort zu untersuchen.
Den Betheiligten ist Gelegenheit zu geben, selbst oder durch Vertreter ihre In-
teressen bei der Untersuchung zu wahren.
§. 9.
Soweit vorstehend nichts Anderes bestimmt ist, finden auf die nach §§. 1
bis 3 zu gewährenden Bezüge die für die Betheiligten geltenden Bestimmungen
über die Pension und über die Fürsorge für Wittwen und Waisen Anwendung.
Auf die Bezüge von Verwandten der aufsteigenden Linie und von Enkeln finden
diese Bestimmungen entsprechende Anwendung.
§. 10.
Die in den §§. 1, 2 bezeichneten Personen können, auch wenn sie einen
Anspruch auf Pension oder Rente nicht haben, einen Anspruch auf Ersatz des
durch den Unfall erlittenen Schadens gegen die Betriebsverwaltung, in deren
Dienste der Unfall sich ereignet hat, überhaupt nicht, und gegen deren Betriebs-
leiter, Bevollmächtigte oder Repräsentanten, Betriebs= oder Arbeiteraufseher nur
dann geltend machen, wenn durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist,
daß der in Anspruch Genommene den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Der hiernach zulässige Anspruch ermäßigt sich um denjenigen Betrag,
welcher den Berechtigten nach dem gegenwärtigen Gesetze zusteht.
§. 11.
Die in dem §. 10 bezeichneten Ansprüche können, auch ohne daß die da-
selbst vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil stattgefunden hat,
geltend gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des Todes oder der Ab-
wesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in seiner Person liegenden
Grunde nicht erfolgen kann.
§. 12.
Die dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen auf Grund des §. 1 des
Gesetzes, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatze für die bei dem Be-
triebe von Eisenbahnen, Bergwerken 2c. herbeigeführten Tödtungen und Körper-
verletzungen, vom 7. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 207) gegen Eisenbahn-
Betriebsunternehmer zustehenden Ansprüche gehen auf die Betriebsverwaltung,
welche dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen auf Grund des gegen-
wärtigen Gesetzes oder anderweiter reichsgesetzlicher Vorschrift Pensionen, Kosten
des Heilverfahrens, Renten oder Sterbegelder zu zahlen hat, in Höhe dieser Be-
zlige und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikel 8 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 318) über.
Reichs= Gesetzbl. 1901. 43