Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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§. 10. 
Der Verfasser ist verpflichtet, dem Verleger das Werk in einem für die 
Vervielfältigung geeigneten Zustand abzuliefern. 
§. 11. 
Ist der Verlagsvertrag über ein bereits vollendetes Werk geschlossen, so 
ist das Werk sofort abzuliefern. 
Soll das Werk erst nach dem Abschlusse des Verlagsvertrags hergestellt 
werden, so richtet sich die Frist der Ablieferung nach dem Zwecke, welchem das 
Werk dienen soll. Soweit sich hieraus nichts ergiebt, richtet sich die Frist nach 
dem Zeitraum, innerhalb dessen der Verfasser das Werk bei einer seinen Ver- 
hältnissen entsprechenden Arbeitsleistung herstellen kann; eine anderweitige Thätig- 
keit des Verfassers bleibt bei der Bemessung der Frist nur dann außer Betracht, 
wenn der Verleger die Thätigkeit bei dem Abschlusse des Vertrags weder kannte 
noch kennen mußte. 
§. 12. 
Bis zur Beendigung der Vervielfältigung darf der Verfasser Aenderungen 
an dem Werke vornehmen. Vor der Veranstaltung einer neuen Auflage hat 
der Verleger dem Verfasser zur Vornahme von Aenderungen Gelegenheit zu geben. 
Aenderungen sind nur insoweit zulässig, als nicht durch sie ein berechtigtes 
Interesse des Verlegers verletzt wird. 
Der Verfasser darf die Aenderungen durch einen Dritten vornehmen lassen. 
Nimmt der Verfasser nach dem Beginne der Vervielfältigung Aenderungen 
vor, welche das übliche Maß übersteigen, so ist er verpflichtet, die hieraus ent- 
stehenden Kosten zu ersetzen; die Ersatzpflicht liegt ihm nicht ob, wenn Umstände, 
die inzwischen eingetreten sind, die Aenderung rechtfertigen. 
§. 13. 
Der Verleger darf an dem Werke selbst, an dessen Titel und an der 
Bezeichnung des Urhebers Zusätze, Kürzungen oder sonstige Aenderungen nicht 
vornehmen. 
Zulässig sind Aenderungen, für die der Verfasser seine Einwilligung nach 
Treu und Glauben nicht versagen kann. 
§. 14. 
Der Verleger ist verpflichtet, das Werk in der zweckentsprechenden und 
üblichen Weise zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die Form und Ausstattung 
der Abzüge wird unter Beobachtung der im Verlagshandel herrschenden Uebung 
sowie mit Rücksicht auf Zweck und Inhalt des Werkes von dem Verleger 
bestimmt. 
  
§. 15. 
Der Verleger hat mit der Vervielfältigung zu beginnen, sobald ihm das 
vollständige Werk zugegangen ist. Erscheint das Werk in Abtheilungen, so ist 
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