Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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(Nr. 2787.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen 
Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 15. Juli 1901. 
Auf Grund des §. 16 Abs. 3 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath 
beschlossen, 
den Beschluß, durch welchen in dem Berzeichnisse der einer besonderen 
Genehmigung bedürfenden gewerblichen Anlagen (§. 16 Abs. 2 a. a. O.) 
die Worte „Kalk-, Ziegel= und Gipsöfen“ durch die Worte „Anlagen 
zur Herstellung von Cement, gebranntem Kalk, entwässertem Gips, 
von Ziegelsteinen und anderen gebrannten Thonwaaren“ ersetzt worden 
sind (Bekanntmachung vom 29. November 1900, Reichs-Gesetzbl. 
S. 1036), aufzuheben. 
Berlin, den 15. Juli 1901. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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