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träglich geleistet wird, insoweit aufzuheben, als es auf der Annahme der Eides—
verweigerung beruht.
Erscheint der Schwurpflichtige auch in dem zur nachträglichen Eidesleistung
bestimmten Termine nicht, so findet ein nochmaliges Erbieten zur Eidesleistung
nicht statt.
§. 47.
Ueber die Verhandlung vor dem Gewerbegericht ist ein Protokoll aufzu-
nehmen. Dasselbe ist von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu unter-
zeichnen.
§. 48.
Das Urtheil ist in dem Termin, in welchem die Verhandlung geschlossen
wird, zu verkünden. Ist dies nicht ausführbar, so erfolgt die Verkündung in
einem sofort anzuberaumenden Termine, welcher nicht über drei Tage hinaus an-
beraumt werden soll.
Die Wirksamkeit der Verkündung des Urtheils ist von der Anwesenheit der
Parteien und der Beisitzer nicht abhängig.
§. 49.
Aus dem Urtheile müssen ersichtlich sein:
1. die Mitglieder des Gerichts, welche bei der Entscheidung mitgewirkt
haben,
2. die Parteien,
3. das Sach= und Streitverhältniß in gedrängter Darstellung nebst den
wesentlichen Entscheidungsgründen,
4. der Spruch des Gerichts in der Hauptsache und in Betreff der Kosten.
Der Betrag der letzteren mit Einschluß einer der obsiegenden Partei
etwa zu gewährenden Entschädigung für Zeitversäumniß soll, soweit
sie sofort zu ermitteln sind, im Urtheile festgestellt werden.
Das Urtheil ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§. 50.
Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurtheil
ist in Betreff der Rechtsmittel nicht als Endurtheil anzusehen.
§. 51.
Erfolgt die Verurtheilung auf Vornahme einer Handlung, so ist der Be-
klagte zugleich auf Antrag des Klägers für den Fall, daß die Handlung nicht
binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer nach
dem Ermessen des Gerichts festzusetzenden Entschädigung zu verurtheilen.
In diesem Falle ist die Zwangsvollstreckung in Gemäßheit der §. 887,
888 der Civilprozeßordnung ausgeschlossen.