Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

501 — 
Die Einladung darf von den Mitgliedern des Versicherungsbeiraths nur 
aus zwingenden Gründen, die auf Erfordern glaubhaft zu machen sind, abgelehnt 
werden. 
Dem Präsidenten oder einem von ihm hierzu beauftragten ständigen Mit- 
gliede des Aufsichtsamts steht die Leitung der mündlichen Berathungen des Ver- 
sicherungsbeiraths zu. 
Den nichtständigen Mitgliedern des Aufsichtsamts steht es frei, den Ge- 
sammtsitzungen und den Gruppensitzungen des Versicherungsbeiraths beizuwohnen. 
Sie sind von den Sitzungen unter Mittheilung der Tagesordnung zu benach- 
richtigen, sofern sie am Sitzungstage voraussichtlich in Berlin anwesend sein 
werden. 
Der Präsident kann zu den Berathungen des Versicherungsbeiraths die 
ständigen Mitglieder des Aufsichtsamts, die dem Amte sonst beigegebenen Beamten 
sowie besondere Sachverständige zuziehen. 
III. Gesammtsitzungen des Aufsichtsamts. 
§. 13. 
Zur Berathung wichtigerer Angelegenheiten kann auf Anordnung des Prä- 
sidenten (§. 7) und unter seinem Vorsitz eine gemeinsame Berathung und Beschluß- 
fassung in Gesammtsitzungen stattfinden. 
Zur Theilnahme sind alle ständigen und nichtständigen Mitglieder des Auf- 
sichtsamts sowie die zur Bearbeitung von Geschäften der Mitglieder herangezogenen 
Hülfsarbeiter einzuladen, soweit sie am Sitzungstage voraussichtlich in Berlin an- 
wesend sein werden. 
Der Präsident kann bestimmen, daß für einzelne Gegenstände auch andere 
Beamte des Aufsichtsamts sowie höchstens je zwei richterliche Beamte, Mitglieder 
eines höchsten Verwaltungsgerichtshofs (§. 74 Abs. 2 des Gesetzes) und Mitglieder 
des Versicherungsbeiraths zu den Sitzungen zugezogen werden. 
Bei der Einladung ist die Tagesordnung mitzutheilen. 
§. 14. 
Die Gesammtsitzungen sind nicht öffentlich. 
Stimmberechtigt sind nur die eingeladenen und in der Sitzung anwesenden 
ständigen und nichtständigen Mitglieder des Aufsichtsamts sowie die zugezogenen 
richterlichen Beamten, Mitglieder höchster Verwaltungsgerichtshöfe und Mitglieder 
des Versicherungsbeiraths. 
Die von dem Bundesrathe gewählten Mitglieder nehmen ihre Stelle nach 
dem Vorsitzenden, also vor den übrigen Mitgliedern, und zwar in der Reihen- 
folge der Bundesstaaten ein, denen sie angehören. Den nichtständigen Mitgliedern 
schließen sich unmittelbar die nebenamtlich berufenen ständigen Mitglieder an.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.