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Die Einladung darf von den Mitgliedern des Versicherungsbeiraths nur
aus zwingenden Gründen, die auf Erfordern glaubhaft zu machen sind, abgelehnt
werden.
Dem Präsidenten oder einem von ihm hierzu beauftragten ständigen Mit-
gliede des Aufsichtsamts steht die Leitung der mündlichen Berathungen des Ver-
sicherungsbeiraths zu.
Den nichtständigen Mitgliedern des Aufsichtsamts steht es frei, den Ge-
sammtsitzungen und den Gruppensitzungen des Versicherungsbeiraths beizuwohnen.
Sie sind von den Sitzungen unter Mittheilung der Tagesordnung zu benach-
richtigen, sofern sie am Sitzungstage voraussichtlich in Berlin anwesend sein
werden.
Der Präsident kann zu den Berathungen des Versicherungsbeiraths die
ständigen Mitglieder des Aufsichtsamts, die dem Amte sonst beigegebenen Beamten
sowie besondere Sachverständige zuziehen.
III. Gesammtsitzungen des Aufsichtsamts.
§. 13.
Zur Berathung wichtigerer Angelegenheiten kann auf Anordnung des Prä-
sidenten (§. 7) und unter seinem Vorsitz eine gemeinsame Berathung und Beschluß-
fassung in Gesammtsitzungen stattfinden.
Zur Theilnahme sind alle ständigen und nichtständigen Mitglieder des Auf-
sichtsamts sowie die zur Bearbeitung von Geschäften der Mitglieder herangezogenen
Hülfsarbeiter einzuladen, soweit sie am Sitzungstage voraussichtlich in Berlin an-
wesend sein werden.
Der Präsident kann bestimmen, daß für einzelne Gegenstände auch andere
Beamte des Aufsichtsamts sowie höchstens je zwei richterliche Beamte, Mitglieder
eines höchsten Verwaltungsgerichtshofs (§. 74 Abs. 2 des Gesetzes) und Mitglieder
des Versicherungsbeiraths zu den Sitzungen zugezogen werden.
Bei der Einladung ist die Tagesordnung mitzutheilen.
§. 14.
Die Gesammtsitzungen sind nicht öffentlich.
Stimmberechtigt sind nur die eingeladenen und in der Sitzung anwesenden
ständigen und nichtständigen Mitglieder des Aufsichtsamts sowie die zugezogenen
richterlichen Beamten, Mitglieder höchster Verwaltungsgerichtshöfe und Mitglieder
des Versicherungsbeiraths.
Die von dem Bundesrathe gewählten Mitglieder nehmen ihre Stelle nach
dem Vorsitzenden, also vor den übrigen Mitgliedern, und zwar in der Reihen-
folge der Bundesstaaten ein, denen sie angehören. Den nichtständigen Mitgliedern
schließen sich unmittelbar die nebenamtlich berufenen ständigen Mitglieder an.