Object: Der Friedensvertrag von Versailles

b) Für den Fall, daß der Völferbund für das ganze Gebiet oder 
für einen Teil desfelben die Vereinigung mit Frankreich be 
Ichließen follte, verpflichtet fi) Deutfchland -Ichon fjegt, Frank: 
reih in Ausführung der entfprechenden Enticheidung des 
Völferbundes alle feine Hechte und Anjprüche auf das von dem 
Bölferbund im einzelnen feitgejegte, Gebiet abzutreten. 
ec) Für den Fall, daß der Völferbund für das ganze Gebiet oder 
einen Teil desfelben die Vereinigung mit. Deutichland beichließen 
jollte, ift e8 Sadje des BVölferbundes, für die Wiedereinjegung 
Deutichlands in das von dem Bölferbund im einzelnen feit- 
geitellte Gebiet Sorge zu tragen. 
S 36. 
Für den Fall, daß der BVölferbund die Vereinigung des ganzen 
Saarbedens oder eines DVeils desjelben mit Deutjchland befchließen 
follte, hat Deutfchland die Eigentumsrechte Kranfreihs auf die in 
diefem Teil befindlichen Gruben im ganzen zu einem in Gold zu 
zahlenden Preife zurücdzulaufen. Diefer Preis wird von drei Sadı- 
verjtändigen fejtgejeßt, die mit Stimmenmehrheit bejchliegen. Einer der 
Sadverftändigen wird von Deutichland, einer von Franfreic) und einer 
von dem Bölferbund ernannt. Der leßtere darf weder Kranzoje noch 
Deuticher fein.*) 
Die Sicherheit, die Deuifchland für Leiltung Ddiefer Zahlıng 
su geben hat, wird von der Wiedergutmachungstommijlion in Ere 
wägung gezogen Werden und Deutjchland wird zu dDiefem Zved 
eine erite HShpothet auf jein Vermögen oder eine Einkünfte aller 
Art, die dDurh die Wiedergutmahungstommiifion angenommen 
werden, beicdhaffen fönnen. 
Nenn Deutichland troßdem ein Jahr nad) dem Datum, an dem 
die Zahlung hätte geleiitet werden müflen, dieje nicht erledigt Hat, 
wird die Wiedergutmahungstommiffion in Übereinftimmung mit 
den Inftruftionen, die ihr Jeitens des Völferbnndes erteilt werden 
fönnen, Abhilfe fchaffen, wenn nötig, Durd Liquidation des in 
Trage Itehenden Teils der Bergiwerfe. 
8 37. 
Geht infolge des im 8 36 vorgefehenen Rüdtaufs das Eigentum 
der Gruben oder eines Teiles der Gruben an Deutjhland über, fo 
haben der franzöfiiche Staat und die franzöfiichen Staatsangehörigen 
das Recht, diejenigen Kohlenmengen aus dem Beden zu faufen, die durch 
  
*.Der Schluhfa, an deffen Stelle die beiden lebten Abiäbe getreten find, 
lautete urfprünglid: „Wenn der oben vorgefehene Preis in den 6 Monaten, 
die auf die Entfcheidung der Sachverftändigen folgen, von Dentichland nicht 
bezahlt worden tft, jo fällt das Gebiet endgültig an Frankreich". 
  
  
  
  
  
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