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(Nr. 2903.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom
10. Mai 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 661) über die Unterstützung von Familien
der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften. Vom 15.November 1902.
Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 30. Oktober 1902 beschlossen:
Dem §. 2 Abs. 1 der Bekanntmachung vom 2. Juni 1892 (Reichs-Gesetzbl.
S. 668), betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 10. Mai 1892
(Reichs-Gesetzbl. S. 661) über die Unterstützung von Familien der zu Friedens-
übungen einberufenen Mannschaften, wird hinzugefügt:
„Als Aufenthaltsort gilt derjenige Ort, an welchem der Einberufene sein
Unterkommen (Wohnung, Schlafstelle etc.) hatte, auch wenn er außerhalb dieses
Ortes beschäftigt war.“
Berlin, den 15. November 1902.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
(Nr. 2904.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen für den Kleinhandel mit Garn.
Vom 17. November 1902.
Auf Grund der Vorschriften im §. 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des
unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) hat der
Bundesrath beschlossen, was folgt:
In der Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen für den Kleinhandel
mit Garn, vom 20. November 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 1014) wird §. 1
Abs. 2 wie folgt abgeändert:
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung
a) auf Garne, die zum Zwecke der Fertigstellung von halbfertigen Waaren
in Verbindung mit diesen feilgehalten werden,
b) auf baumwollene Nähgarne, die auf Holzrollen oder auf Papierhülsen
(Pappkops) aufgemacht sind,
c) auf Garne, die dem Käufer zugemessen oder zugewogen werden.
Berlin, den 17. November 1902.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.