Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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(Nr. 2922.) Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 2. Februar 1903. 
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende 
Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen: 
1. In der Nr. XXXVe ist vor „Petroklastit und Haloklastit“ ein- 
zufügen: 
„Minolite und Minolite I (Gemenge aus Ammoniaksalpeter 
und Trinitronaphtalin, ohne oder mit Binitrotoluol),". 
2. In der Nr. XXXVI lit. A sind folgende Änderungen vorzunehmen: 
a) Der Eingangsbestimmung ist hinter Ziffer 3 und vor der ihr 
folgenden Klammer die nachstehende Ziffer 4 beizufügen: 
"4. Zentralfeuer-Pappepatronen,“. 
b) In lit. a ist der letzte Satz zu streichen und dafür zu setzen: 
„Die Pappe der unter 2 und 4 bezeichneten Patronen muß 
von solcher Beschaffenheit sein, daß ein Brechen beim 
Transport ausgeschlossen ist. Die Zentralfeuer-Pappe- 
patronen (Ziffer 4) müssen eine Wandstärke von mindestens 
0,7 Millimeter haben.“ 
3. Die Änderung zu 1 tritt sofort, die Änderungen zu 2 treten am 
1. Januar 1904 in Kraft. 
Berlin, den 2. Februar 1903. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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