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(Nr. 2922.) Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 2. Februar 1903.
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende
Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:
1. In der Nr. XXXVe ist vor „Petroklastit und Haloklastit“ ein-
zufügen:
„Minolite und Minolite I (Gemenge aus Ammoniaksalpeter
und Trinitronaphtalin, ohne oder mit Binitrotoluol),".
2. In der Nr. XXXVI lit. A sind folgende Änderungen vorzunehmen:
a) Der Eingangsbestimmung ist hinter Ziffer 3 und vor der ihr
folgenden Klammer die nachstehende Ziffer 4 beizufügen:
"4. Zentralfeuer-Pappepatronen,“.
b) In lit. a ist der letzte Satz zu streichen und dafür zu setzen:
„Die Pappe der unter 2 und 4 bezeichneten Patronen muß
von solcher Beschaffenheit sein, daß ein Brechen beim
Transport ausgeschlossen ist. Die Zentralfeuer-Pappe-
patronen (Ziffer 4) müssen eine Wandstärke von mindestens
0,7 Millimeter haben.“
3. Die Änderung zu 1 tritt sofort, die Änderungen zu 2 treten am
1. Januar 1904 in Kraft.
Berlin, den 2. Februar 1903.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.