Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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Als dienstlich zurückgelegt gilt: 
a) beim Anschluß einer Urlaubsreise an eine Dienstreise die Entfernung 
vom Wohnorte zum Geschäftsort und zurück; 
b) beim Anschluß einer Dienstreise an eine Urlaubsreise die Entfernung 
vom Urlaubsorte nach dem Geschäftsort und von diesem nach dem 
Wohnort, insoweit als sie diejenige Entfernung übersteigt, die der 
Beamte auch ohne das Dienstgeschäft zur Rückkehr vom Urlaub hätte 
zurücklegen müssen; 
c) beim Unterbrechen des Urlaubs durch eine Dienstreise die Entfernung 
vom Urlaubsorte zum Geschäftsort*) und von diesem zu dem Orte, 
an welchem der Beamte seinen weiteren Urlaub verbringt, die letztere 
Entfernung jedoch nur insoweit, als sie nicht größer ist als die erstere; 
d) in den Fällen b und c, sofern der Auftrag zu dem Dienstgeschäfte 
schon vor Antritt der Urlaubsreise erteilt und die Urlaubsreise mit 
Rücksicht hierauf eingerichtet ist, die Entfernung vom Wohnorte zum 
Geschäftsort und zurück. 
Erfordert die Erledigung des Dienstauftrags für den beurlaubten Beamten 
überhaupt keine Reise, wie zum Beispiel bei Vornahme des Dienstgeschäfts am 
Urlaubsorte selbst oder in einer geringeren Entfernung als 2 Kilometer von ihm, 
so hat der Beamte nur Anspruch auf Tagegelder für die zur Erledigung des 
Auftrags erforderliche Zeit. " 
B. Zahl der Reisetage. 
1. Dienst= und Versetzungsreisen müssen, sofern die Zahl der Reisetage 
dadurch beeinflußt werden sollte und nicht besondere dienstliche — bei späterem 
Antritte der Reise in dem Forderungsnachweise kurz zu erläuternde — Unstände 
ein anderes bedingen, in den Monaten April bis September von 6 Uhr und in 
den Monaten Oktober bis März von 7 Uhr Morgens ab angetreten werden. 
2. Bei Reisen, welche mit der Eisenbahn, der Post oder dem Schiffe 
begonnen oder beendigt werden, ist, vorbehaltlich der Bestimmung unter Ziffer 3 
Abs. 2, für die Berechnung der Zahl der Reisetage die fahrplanmäßige Abgangs- 
und Ankunftszeit an den Eisenbahn= und Poststationen oder Anlegeplätzen maß- 
gebend. Verspätungen kommen nur insoweit in Betracht, als sie besonders nach- 
gewiesen werden. 
3. Bei Reisen, welche nicht mit der Eisenbahn, der Post oder dem Schiffe 
ausgeführt werden, gilt als Zeitpunkt für den Beginn oder die Beendigung die 
Stunde des Verlassens oder des Wiederbetretens der Wohnung. 
Das gleiche gilt, wenn die Entfernung zwischen der Ortsgrenze des Wohn- 
orts und der zugehörigen Eisenbahnstation oder dem Anlegeplatze 2 Kilometer 
oder mehr beträgt. 
  
*) Auch wenn dies der dienstliche Wohnort ist. Tagegelder sind über die Reisetage 
hinaus am Wohnorte nicht zu gewähren.
	        
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