Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

— 320 — 
Jeder der beiden Teile verpflichtet sich demgemäß, jedes Vorrecht und jede 
Begünstigung, welche er in den gedachten Beziehungen einer dritten Macht bereits 
zugestanden hat oder in der Folge zugestehen möchte, insbesondere jede Ermäßigung 
der Eingangs- und Ausgangsabgaben, gleichmäßig auch dem anderen vertrag- 
schließenden Teile gegenüber ohne irgend welche Gegenleistung in Kraft treten zu lassen. 
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich ferner, den gegenseitigen Ver- 
kehr zwischen beiden Ländern durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhr- 
verbote zu hemmen. Ausnahmen sind nur zulässig: 
1. in Beziehung auf Kriegsbedarf unter außerordentlichen Umständen; 
2. aus Rücksichten auf die öffentliche Sicherheit; 
3. aus Rücksichten der Gesundheitspolizei oder zum Schutze von Tieren 
oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten, Schädlinge oder andere Gefahren; 
4. behufs Durchführung der inneren Gesetzgebung, soweit durch diese die 
Erzeugung, die Beförderung, der Vertrieb oder der Verbrauch gewisser 
Gegenstände verboten oder eingeschränkt wird. 
II. 
An Stelle der im Artikel 2 genannten Tarife treten die beiliegenden Tarife 
A und B. 
 
 
 III. 
 Der Absatz 2 des Artikels 3 kommt in Wegfall. 
 
IV 
Die Ziffer 3 des Artikels 5 erhält folgende Fassung: 
3. für handelsübliche Umschließungen aller Art sowie Schutzdecken und 
andere Verpackungsmittel, auch Webebäume, Holz- und Papprollen 
und dergleichen, die aus dem einen Gebiet in das andere zum Zwecke 
der Ausfuhr von Waren eingeführt, oder, nachdem sie nachweislich 
dazu gedient haben, aus dem anderen Gebiete wieder zurückgebracht 
werden; 
v 
Der Artikel 6 erhält folgende Fassung: 
Zur Regelung des Verkehrs zum Zwecke der Veredlung oder Ausbesserung 
von Waren zwischen den Gebieten der vertragschließenden Teile wird festgesetzt, 
daß bei der Einfuhr in das Veredlungsland und bei der Rückkehr aus demselben 
von Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit bleiben: 
a) Seide aller Art, sowie Garne und Gewebe, welche zum Winden 
(Haspeln, Spulen), Zwirnen, Waschen, Bleichen, Mercerisieren, Färben, 
Umfärben, Bedrucken (und zwar Garne zum Bedrucken auch in durch- 
schossenen Ketten), Gaufrieren, Moirieren, Appretieren, Walken, Pressen, 
Plissieren oder zur Vornahme ähnlicher Veredlungsarbeiten, 
b) Häute und Felle, welche zur Leder- und Pelzwerkbereitung,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.