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Jeder der beiden Teile verpflichtet sich demgemäß, jedes Vorrecht und jede
Begünstigung, welche er in den gedachten Beziehungen einer dritten Macht bereits
zugestanden hat oder in der Folge zugestehen möchte, insbesondere jede Ermäßigung
der Eingangs- und Ausgangsabgaben, gleichmäßig auch dem anderen vertrag-
schließenden Teile gegenüber ohne irgend welche Gegenleistung in Kraft treten zu lassen.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich ferner, den gegenseitigen Ver-
kehr zwischen beiden Ländern durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhr-
verbote zu hemmen. Ausnahmen sind nur zulässig:
1. in Beziehung auf Kriegsbedarf unter außerordentlichen Umständen;
2. aus Rücksichten auf die öffentliche Sicherheit;
3. aus Rücksichten der Gesundheitspolizei oder zum Schutze von Tieren
oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten, Schädlinge oder andere Gefahren;
4. behufs Durchführung der inneren Gesetzgebung, soweit durch diese die
Erzeugung, die Beförderung, der Vertrieb oder der Verbrauch gewisser
Gegenstände verboten oder eingeschränkt wird.
II.
An Stelle der im Artikel 2 genannten Tarife treten die beiliegenden Tarife
A und B.
III.
Der Absatz 2 des Artikels 3 kommt in Wegfall.
IV
Die Ziffer 3 des Artikels 5 erhält folgende Fassung:
3. für handelsübliche Umschließungen aller Art sowie Schutzdecken und
andere Verpackungsmittel, auch Webebäume, Holz- und Papprollen
und dergleichen, die aus dem einen Gebiet in das andere zum Zwecke
der Ausfuhr von Waren eingeführt, oder, nachdem sie nachweislich
dazu gedient haben, aus dem anderen Gebiete wieder zurückgebracht
werden;
v
Der Artikel 6 erhält folgende Fassung:
Zur Regelung des Verkehrs zum Zwecke der Veredlung oder Ausbesserung
von Waren zwischen den Gebieten der vertragschließenden Teile wird festgesetzt,
daß bei der Einfuhr in das Veredlungsland und bei der Rückkehr aus demselben
von Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit bleiben:
a) Seide aller Art, sowie Garne und Gewebe, welche zum Winden
(Haspeln, Spulen), Zwirnen, Waschen, Bleichen, Mercerisieren, Färben,
Umfärben, Bedrucken (und zwar Garne zum Bedrucken auch in durch-
schossenen Ketten), Gaufrieren, Moirieren, Appretieren, Walken, Pressen,
Plissieren oder zur Vornahme ähnlicher Veredlungsarbeiten,
b) Häute und Felle, welche zur Leder- und Pelzwerkbereitung,