Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

 
 
 
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Die Ausfertigung der Gewerbe-Legitimationskarte soll nach dem unter 
lit. D anliegenden Muster erfolgen. 
Die vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig Mitteilung darüber 
machen, welche Behörden zur Erteilung von Gewerbe-Legitimationskarten befugt 
sein sollen, und welche Vorschriften von den Inhabern dieser Karten bei Aus- 
übung des Gewerbebetriebes zu beachten sind. 
Hinsichtlich des Gewerbebetriebes im Umherziehen, einschließlich des Hausier- 
handels und des Aufsuchens von Bestellungen bei Nichtgewerbetreibenden, behalten 
sich die vertragschließenden Teile volle Freiheit der Gesetzgebung vor. 
VII. 
Dem bestehenden Vertrag wird folgender neuer Artikel eingefügt: 
Artikel 10a. Wenn zwischen den vertragschließenden Teilen über die 
Auslegung oder Anwendung der dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarife 
A und B, einschließlich der Zusatzbestimmungen zu diesen Tarifen, sowie der Zoll- 
sätze der von den vertragschließenden Teilen mit dritten Staaten vereinbarten 
Vertragstarife, eine Meinungsverschiedenheit entsteht, so soll sie auf Verlangen 
des einen oder des anderen Teiles durch Schiedsspruch erledigt werden. 
Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall derart gebildet, daß jeder 
Teil aus den Angehörigen seines Landes eine geeignete Persönlichkeit zum Schieds- 
richter bestellt, und daß die beiden Teile einen Angehörigen eines befreundeten 
dritten Staates zum Obmann wählen. Die beiden Teile behalten sich vor, sich 
im voraus und für einen bestimmten Zeitraum über die Person des im gegebenen 
Falle zu ernennenden Obmannes zu verständigen. 
Eintretendenfalls und vorbehaltlich besonderer Verständigung werden die 
vertragschließenden Teile auch andere als die im ersten Absatz bezeichneten Mei- 
nungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des gegenwärtigen 
Vertrages zum schiedsgerichtlichen Austrag bringen. 
Artikel 2. 
Die Anlage C wird wie folgt abgeändert: 
I. 
Der erste Absatz des § 1 erhält nachstehende Fassung: 
Um die Bewirtschaftung der an der Grenze liegenden Güter und Wälder 
zu erleichtern, werden von allen Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit: 
Getreide in Garben oder in Ähren, 
die Roherzeugnisse der Wälder, Holz und Kohlen, 
Sämereien, 
Setzlinge, ausgenommen solche von Obstbäumen und Zierpflanzen, 
Stangen, 
Rebstecken,
	        
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