Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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geführt werden, oder die aus dem Auslande zurückkommen, nachdem sie 
beim Ausgange diesem Zwecke gedient haben; auch Fahrzeuge, wenn sie 
dazu bestimmt sind, Personen oder Waren in das Ausland zu bringen. 
Pferde und andere Tiere, einschließlich der zugehörigen Geschirre 
und Decken, wenn sie als Reittiere, zur Fortbewegung von Fahrzeugen 
aller Art oder zum Warentragen dienen und nur aus dieser Veran- 
lassung die Grenze überschreiten, oder wenn sie aus dem Auslande 
zurückkommen, nachdem sie beim Ausgang in der angegebenen Weise 
verwendet worden sind; auch Pferde und andere Tiere wenn sie dazu 
bestimmt sind, Personen, Fahrzeuge oder Waren in das Ausland zu 
bringen. 
Fahrzeuge aller Art, sowie Pferde und andere Tiere von Reisenden 
auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Beför- 
derungsmittel dienen, sofern sie erweislich sich schon seither im Gebrauch 
ihrer Besitzer befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche be- 
stimmt sind. 
Verbleiben in den bezeichneten Fällen Fahrzeuge oder Tiere dauernd 
im Inlande, so tritt die Zollpflicht ein. 
Futter, das zum Reiseverbrauch der in Absatz 2 und 3 bezeichneten 
Tiere mitgeführt wird, in einer der Zahl der Tiere und der voraus- 
sichtlichen Reisedauer, höchstens jedoch einem Zeitraume von zwei 
Tagen entsprechenden Menge. 
7. Material zum Bau von Brücken über Grenzgewässer, auf Grund be- 
sonderer, im einzelnen Falle zu treffender Verständigung der beiden 
Regierungen. 
III. 
Der Ziffer II A des Schlußprotokolls tritt folgender neuer Absatz hinzu: 
Bei der Gewichtsermittelung für die Zollerhebung dürfen Bruchteile eines 
Kilogramms, die weniger als ½ Kilogramm betragen, nicht als ganzes Kilo- 
gramm gerechnet werden. 
IV 
An die Stelle von Ziffer II B und II C des Schlußprotokolls treten folgende 
Bestimmungen: 
B. Tarife A und B. — Eingangszölle in beiden Ländern. 
1. 
Unter dem im Tarif A (Anlage zum gegenwärtigen Vertrag) und den zu- 
gehörigen Bestimmungen genannten deutschen allgemeinen Tarif wird der Tarif 
vom 25. Dezember 1902 in seiner durch das Gesetz vom gleichen Tage be- 
stimmten Fassung, und unter dem im Tarif B (Anlage zum gegenwärtigen 
Vertrag) und den zugehörigen Bestimmungen genannten schweizerischen allgemeinen 
Tarif der Tarif vom 10. Oktober 1902 verstanden.
	        
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