2. eine weitere Abfertigungsstelle auf dem Personenbahnhofe S. B. B.
für den gesamten Eilgutverkehr;
3. eine Abfertigungsstelle auf dem Güterbahnhofe St. Johann für die
aus Deutschland kommenden und nach Deutschland gehenden Güter—
züge, sowie für Frachtgut von und nach Deutschland aus dem Basler
Lokalverkehre, ferner — für den Fall, daß auf dem Bahnhofe
St. Johann auch Personen-, Gepäck= und Eilgutverkehr zugelassen
wird — für den sich von dort über St. Ludwig nach Deutschland
bewegenden Personen-, Gepäck= und Eilgutverkehr;
4. eine Abfertigungsstelle auf dem Güter= und Rangierbahnhofe Wolf
zur Vorrevision der nach Deutschland gehenden Güterzüge, sowie zur
Abfertigung von Frachtgütern.
Diese unter der Leitung von Oberbeamten stehenden Zollabfertigungsstellen
sind zur Vornahme aller sich aus dem Verkehrsbedürfnis ergebenden zollamtlichen
Eingangs= und Ausgangsabfertigungen und der hierzu erforderlichen Amts-
handlungen nach den für Elsaß-Lothringen maßgebenden Gesetzen, Verordnungen
und Ausführungsbestimmungen befugt.
Abänderungen dieser Vorschriften sind von seiten der deutschen Zollbehörde
in Basel sobald als möglich zur Kenntnis des Publikums zu bringen.
Die bei den vorstehend bezeichneten deutschen Zollabfertigungsstellen dienstlich
tätigen deutschen Tierärzte sind zur Ausübung der veterinärpolizeilichen Kontrolle
der zum Ubergang in das deutsche Zollgebiet bestimmten Tiere, sowie zur Vor-
nahme der amtlichen Untersuchung, einschließlich der Trichinenschau, des zur Ein-
fuhr in das deutsche Zollgebiet bestimmten Fleisches nach den für Elsaß-Lothringen
maßgebenden Gesetzen, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen befugt.
Die Bestimmungen der Artikel 5, 8, 10 und 11 finden auf die Tierärzte
sinngemäß Anwendung.
Artikel 2.
Die deutsche Zollbehörde ist befugt, die Revisionssäle, Bahnsteige und
Gleise, auf welchen nach Deutschland bestimmte Züge zur Abfahrt bereitstehen,
auf Grund einer Vereinbarung mit der Verwaltung der schweizerischen Bundes-
bahnen, absperren zu lassen. Die Einbringung zollpflichtiger oder von der Ein-
fuhr nach Deutschland ausgeschlossener oder nur bedingungsweise zur Einfuhr
zugelassener Waren in den für die Zwecke des deutschen Zolldienstes abgesperrten
Teil der Bahnhofsanlagen hat dieselben strafrechtlichen Folgen wie die Einbringung
solcher Waren in deutsches Zollgebiet.
Bezüglich der gemäß Vereinbarung mit der Verwaltung der schweizerischen
Bundesbahnen der deutschen Zollbehörde zugewiesenen Zollhallen, Rampen,
Revisionssäle, Diensträume und Revisionsgleise steht der deutschen Zollbehörde
allein das Recht zur Handhabung der Ordnung sowie die Befugnis zu) Privat-
personen, welche gegen die Ordnung verstoßen, aus diesen Räumlichkeiten und
Anlagen zu entfernen. Bezüglich der deutschen Zollgüterhallen steht der deutschen