Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

2. eine weitere Abfertigungsstelle auf dem Personenbahnhofe S. B. B. 
für den gesamten Eilgutverkehr; 
3. eine Abfertigungsstelle auf dem Güterbahnhofe St. Johann für die 
aus Deutschland kommenden und nach Deutschland gehenden Güter— 
züge, sowie für Frachtgut von und nach Deutschland aus dem Basler 
Lokalverkehre, ferner — für den Fall, daß auf dem Bahnhofe 
St. Johann auch Personen-, Gepäck= und Eilgutverkehr zugelassen 
wird — für den sich von dort über St. Ludwig nach Deutschland 
bewegenden Personen-, Gepäck= und Eilgutverkehr; 
4. eine Abfertigungsstelle auf dem Güter= und Rangierbahnhofe Wolf 
zur Vorrevision der nach Deutschland gehenden Güterzüge, sowie zur 
Abfertigung von Frachtgütern. 
Diese unter der Leitung von Oberbeamten stehenden Zollabfertigungsstellen 
sind zur Vornahme aller sich aus dem Verkehrsbedürfnis ergebenden zollamtlichen 
Eingangs= und Ausgangsabfertigungen und der hierzu erforderlichen Amts- 
handlungen nach den für Elsaß-Lothringen maßgebenden Gesetzen, Verordnungen 
und Ausführungsbestimmungen befugt. 
Abänderungen dieser Vorschriften sind von seiten der deutschen Zollbehörde 
in Basel sobald als möglich zur Kenntnis des Publikums zu bringen. 
Die bei den vorstehend bezeichneten deutschen Zollabfertigungsstellen dienstlich 
tätigen deutschen Tierärzte sind zur Ausübung der veterinärpolizeilichen Kontrolle 
der zum Ubergang in das deutsche Zollgebiet bestimmten Tiere, sowie zur Vor- 
nahme der amtlichen Untersuchung, einschließlich der Trichinenschau, des zur Ein- 
fuhr in das deutsche Zollgebiet bestimmten Fleisches nach den für Elsaß-Lothringen 
maßgebenden Gesetzen, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen befugt. 
Die Bestimmungen der Artikel 5, 8, 10 und 11 finden auf die Tierärzte 
sinngemäß Anwendung. 
  
  
Artikel 2. 
Die deutsche Zollbehörde ist befugt, die Revisionssäle, Bahnsteige und 
Gleise, auf welchen nach Deutschland bestimmte Züge zur Abfahrt bereitstehen, 
auf Grund einer Vereinbarung mit der Verwaltung der schweizerischen Bundes- 
bahnen, absperren zu lassen. Die Einbringung zollpflichtiger oder von der Ein- 
fuhr nach Deutschland ausgeschlossener oder nur bedingungsweise zur Einfuhr 
zugelassener Waren in den für die Zwecke des deutschen Zolldienstes abgesperrten 
Teil der Bahnhofsanlagen hat dieselben strafrechtlichen Folgen wie die Einbringung 
solcher Waren in deutsches Zollgebiet. 
Bezüglich der gemäß Vereinbarung mit der Verwaltung der schweizerischen 
Bundesbahnen der deutschen Zollbehörde zugewiesenen Zollhallen, Rampen, 
Revisionssäle, Diensträume und Revisionsgleise steht der deutschen Zollbehörde 
allein das Recht zur Handhabung der Ordnung sowie die Befugnis zu) Privat- 
personen, welche gegen die Ordnung verstoßen, aus diesen Räumlichkeiten und 
Anlagen zu entfernen. Bezüglich der deutschen Zollgüterhallen steht der deutschen 
 
	        
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