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d) Erden, die wegen ihres Gehalts an Schwefel oder zur Darstellung
von Alaun, Vitriol und Salpeter verwendbar sind, in den Süd-
seeschutzgebieten auch organische und unorganische Phosphate, welche
zur Herstellung von Düngemitteln verwandt werden können.
Auf die von Eingeborenen für eigene Rechnung im Tagebau betriebene
Gewinnung von Eisen, Kupfer (gediegen oder als Erzen), Graphit und Salz
finden die Vorschriften dieser Verordnung nur Anwendung, soweit der Reichs-
kanzler oder mit seiner Zustimmung der Gouverneur sie für anwendbar erklärt.
§ 2.
Bergbaubetrieb Die Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien für Rechnung des Reichs
des Fiskus. oder des Landesfiskus unterliegt den Vorschriften dieser Verordnung.
Zulassung Eingeborene und andere Farbige können das Recht zur Aufsuchung und
Eingeborener um Gewinnung der dieser Verordnung unterworfenen Mineralien nur erwerben, soweit
Bergbau. sie vom Reichskanzler oder mit seiner Zustimmung vom Gouverneur dazu er-
mächtigt sind. Verträge, welche dieser Bestimmung zuwiderlaufen, sind rechts-
unwirksam.
§ 3.
Bestellung von Für alle das Schürfen (6 10) und den Bergbau (§ 36) betreffenden gerichtlichen
Vertretern im und außergerichtlichen Angelegenheiten müssen Personen b die nicht im Schutzgebiet
ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, sowie Gesellschaften, die dort
keine Niederlassung im Sinne der §§ 17, 21 der Zivilprozeßordnung haben, einen
sich daselbst dauernd aufhaltenden Vertreter gerichtlich oder notariell bestellen und
der Bergbehörde bezeichnen. Der Gouverneur ist befugt, den Wohnsitz oder
Aufenthalt oder die Niederlassung in solchen Teilen des Schutzgebiets, welche von
dem Sitze der Bergbehörde besonders schwer erreichbar sind, dem Wohnsittz
oder Aufenthalt oder der Niederlassung außerhalb des Schutzgebiets für gleich zu
erklären.
Bis die im Abs. 1 bezeichnete Verpflichtung erfüllt wird, ist der Gouverneur
befugt, auf Kosten des Verpflichteten einen Vertreter zu bestellen.
Eingeborene und andere Farbige dürfen als Vertreter nur mit Zustimmung
der Bergbehörde bestellt werden.
§ 4.
Beschwerde gegen Gegen die in Ausführung dieser Verordnung ergehenden Entscheidungen
Entscheidungen der der Verwaltungsbehörden findet die Beschwerde statt, soweit sie nicht für aus-
*- geschlossen erklärt ist.
Auf das Beschwerdeverfahren finden, soweit in dieser Verordnung nicht ein
anderes vorgeschrieben ist, die auf die Beschwerde gegen Polizeiverfügungen bezüglichen
Vorschriften der §§ 16 bis 21 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend Zwangs-
und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und
der Südsee, vom 14. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 717) mit der Maßgabe