Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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d) Erden, die wegen ihres Gehalts an Schwefel oder zur Darstellung 
von Alaun, Vitriol und Salpeter verwendbar sind, in den Süd- 
seeschutzgebieten auch organische und unorganische Phosphate, welche 
zur Herstellung von Düngemitteln verwandt werden können. 
Auf die von Eingeborenen für eigene Rechnung im Tagebau betriebene 
Gewinnung von Eisen, Kupfer (gediegen oder als Erzen), Graphit und Salz 
finden die Vorschriften dieser Verordnung nur Anwendung, soweit der Reichs- 
kanzler oder mit seiner Zustimmung der Gouverneur sie für anwendbar erklärt. 
§ 2. 
Bergbaubetrieb Die Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien für Rechnung des Reichs 
des Fiskus. oder des Landesfiskus unterliegt den Vorschriften dieser Verordnung. 
Zulassung Eingeborene und andere Farbige können das Recht zur Aufsuchung und 
Eingeborener um Gewinnung der dieser Verordnung unterworfenen Mineralien nur erwerben, soweit 
Bergbau. sie vom Reichskanzler oder mit seiner Zustimmung vom Gouverneur dazu er- 
mächtigt sind. Verträge, welche dieser Bestimmung zuwiderlaufen, sind rechts- 
unwirksam. 
§ 3. 
Bestellung von Für alle das Schürfen (6 10) und den Bergbau (§ 36) betreffenden gerichtlichen 
Vertretern im und außergerichtlichen Angelegenheiten müssen Personen b die nicht im Schutzgebiet 
 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, sowie Gesellschaften, die dort 
keine Niederlassung im Sinne der §§ 17, 21 der Zivilprozeßordnung haben, einen 
sich daselbst dauernd aufhaltenden Vertreter gerichtlich oder notariell bestellen und 
der Bergbehörde bezeichnen. Der Gouverneur ist befugt, den Wohnsitz oder 
Aufenthalt oder die Niederlassung in solchen Teilen des Schutzgebiets, welche von 
dem Sitze der Bergbehörde besonders schwer erreichbar sind, dem Wohnsittz 
oder Aufenthalt oder der Niederlassung außerhalb des Schutzgebiets für gleich zu 
erklären. 
Bis die im Abs. 1 bezeichnete Verpflichtung erfüllt wird, ist der Gouverneur 
befugt, auf Kosten des Verpflichteten einen Vertreter zu bestellen. 
Eingeborene und andere Farbige dürfen als Vertreter nur mit Zustimmung 
der Bergbehörde bestellt werden. 
§ 4. 
Beschwerde gegen Gegen die in Ausführung dieser Verordnung ergehenden Entscheidungen 
Entscheidungen der der Verwaltungsbehörden findet die Beschwerde statt, soweit sie nicht für aus- 
*- geschlossen erklärt ist. 
Auf das Beschwerdeverfahren finden, soweit in dieser Verordnung nicht ein 
anderes vorgeschrieben ist, die auf die Beschwerde gegen Polizeiverfügungen bezüglichen 
Vorschriften der §§ 16 bis 21 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend Zwangs- 
und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und 
der Südsee, vom 14. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 717) mit der Maßgabe
	        
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