Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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Für das 
« Rechnungsjahr 
Einnahme. 1905 
treten hinzu 
Mark. 
Kapitel. 
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VI. Aus der Anleibe. 
I 
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1. Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Gesamt- 
6 heit aller Bundesstaaten 1 690 800 
  
  
Berlin im Schloß, den 27. März 1906. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
  
  
(Nr. 3221.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Haushalts-Etat 
für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905. Vom 27. März 1906. 
Wir V Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Köni 
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von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs) nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte dritte Nachtrag zum Etat der 
Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905 wird in Einnahme und Ausgabe 2 
für das Ostafrikanische Schutzgebiet auf 2 104 925 Mark festgestellt 
und tritt dem Etat der Schutzgebiete für 1905 binzu. 
« Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 27. März 1906. 
(I. S.) Wilbelm. 
Fürst von Bülow.