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Für das
« Rechnungsjahr
Einnahme. 1905
treten hinzu
Mark.
Kapitel.
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VI. Aus der Anleibe.
I
-
1. Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Gesamt-
6 heit aller Bundesstaaten 1 690 800
Berlin im Schloß, den 27. März 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
(Nr. 3221.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Haushalts-Etat
für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905. Vom 27. März 1906.
Wir V Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Köni
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von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs) nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte dritte Nachtrag zum Etat der
Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905 wird in Einnahme und Ausgabe 2
für das Ostafrikanische Schutzgebiet auf 2 104 925 Mark festgestellt
und tritt dem Etat der Schutzgebiete für 1905 binzu.
« Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 27. März 1906.
(I. S.) Wilbelm.
Fürst von Bülow.