Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                                 720 — 
  
  
  
  
  
  
  
1 — 3 4 
Steuersatz Berechnung 
Nr. Gegenstand der Besteuerung vem der 
Hun- Tau- Stempelabgabe. 
dert send lMark! Pf. 
" 6 
(1.) Den Kauf- und sonstigen Anschaffungs- - 
  
geschäften steht gleich die bei Errichtung einer 
Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft 
auf Aktien erfolgende Zuteilung der Aktien 
auf Grund vorhergehender Zeichnung, die 
bei Errichtung einer Aktiengesellschaft statt- 
findende Ubernahme der Aktien durch die 
Gründer und die Ausreichung von Wert- 
papieren an den ersten Erwerber. 
Ermäßigung. 
Hat jemand nachweislich im Arbitrier- 
verkehr unter Ziffer 1, 3 oder 4 der Tarif- 
nummer 4a fallende Gegenstände derselben 
Gattung im Inlande gekauft und im Aus- 
lande verkauft, oder umgekehrt, oder an dem 
einen Börsenplatze des Auslandes gekauft 
und an dem anderen verkauft, so ermäßigt 
sich für ihn die Stempelabgabe von jedem 
dieser Geschäfte, soweit deren Wertbeträge 
sich decken, und zwar 
für die Gegenstände unter Ziffer 1 und 4 
um 3/40 vom Tausend und 
für die Gegenstände unter Ziffer 3 um 
5/40 vom Tausend, 
wenn die beiden einander gegenüberstehenden 
Geschäfte zu festen Kursen an demselben Tage 
oder an zwei unmittelbar aufeinander folgen- 
den Börsentagen abgeschlossen sind. Es macht 
keinen Unterschied, ob der Beteiligte die Ge- 
schäfte im Auslande selbst oder durch eine 
Metaverbindung abgeschlossen hat. 
Unter den gleichen Voraussetzungen tritt 
die Steuerermäßigung (um 3/40 vom Tausend) 
ein, wenn An- und Verkäufen von auslän- 
dischen Banknoten oder ausländischem Papier- 
gelde Geschäfte über Geldsorten oder Wechsel 
gegenüberstehen. 
Eine einmalige, längstens halbmonatige 
Verlängerung im Ausland abgeschlossener Ge- 
schäfte der in Rede stehenden Art bleibt 
steuerfrei. 
——–— — — — —. — — — 
–— — —. — — — — — — — — - — – —— 
  
  
  
  
  
  
vom Werte des Gegenstandes des 
Geschäfts und zwar in Abstufun. 
gen von 
zu 4a 1: 0,20 Mark 
» 4a 2: 1,00 » 
» 4a 3.: 0,30 
? 4 4„ 0,20 „ 
? 4b: 0,40 v 
für je 1000 Mark oder einen 
Bruchteil dieses Betrags. Bei 
Berechnung der Abgabe im ein- 
zelnen Falle sind mindestens 10 
Pfennig in Ansatz zu bringen 
und höhere Pfennigbeträge der- 
art nach oben hin abzurunden, 
daß sie durch 10 teilbar sind. 
Der Wert des Gegenstandes 
wird nach dem vereinbarten Kauf. 
oder Lieferungspreise, sonst durch 
den mittleren Börsen- oder Markt- 
preis am Tage des Abschlusses 
bestimmt. Die zu den Wert- 
papieren gehörigen Zins- und 
Gewinnanteilsscheine bleiben bei 
Berechnung der Abgabe außer 
Betracht. 
Ausländische Werte sind nach 
den Vorschriften wegen Erhebung 
des Wechselstempels umzurechnen.
	        
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