Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                      -----847-----                                                                                                          132° C mindestens 3 Stunden erhitzt werden können, ohne deutlich 
erkennbare rote Dämpfe abzuspalten; 
b) Nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver müssen eine Verpuffungs- 
temperatur von mindestens 160° C haben und bei der Stabilitäts- 
prüfung bei 120° C mindestens einundeinhalb Stunden erhitzt 
werden können, ohne deutlich erkennbare rote Dämpfe abzuspalten. 
4. Nitrozellulosepulver und nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver dürfen 
bei der Trauzlschen Bleiblockprobe im Vergleiche mit einem nitroglyzerin- 
haltigen Nitrozellulose-Würfelpulver von 2 Millimeter Seitenlänge, das 
einem abgenommenen Würfelpulver der Heeresverwaltung entsprechen 
muß eine höchstens 10 Prozent stärkere Ausbauchung ergeben als dieses. 
5. Die näheren Bestimmungen über das bei Prüfung der Pulver und 
ihrer Ausgangsstoffe anzuwendende Verfahren werden durch das Reichs- 
Eisenbahnamt getroffen. 
(2) Pulver, die diesen Anforderungen entsprechen, sind bei der Beför- 
derung — auch wenn sie in Form von Kartuschen aufgegeben werden —, 
in hölzerne haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke 
Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht 
stattfinden kann, und die nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen 
sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können 
auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels 
gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Die 
Behälter dürfen keine eisernen Nägel Schrauben oder sonstige eiserne 
Befestigungsmittel haben. Metallene Packgefäße sind nur zulässig, wenn 
ihr Verschluß so beschaffen ist, daß er zwar vollständig dicht ist, jedoch im 
Falle eines Brandes dem Drucke der sich im Innern entwickelnden Pulver- 
gase nachgeben kann. Die Behälter müssen mit der deutlichen haltbaren 
Aufschrift „Rauchschwaches Pulver“ versehen sein. 
(3) Es ist verboten, solche Pulver mit sprengkräftigen Zündungen zu- 
sammen in denselben Wagen zu verladen. Die Verladung darf nicht von 
den Güterböden oder Gütersteigen aus erfolgen. · 
(4) Bei der Weiterbeförderung von Teilsendungen der unter vorstehende 
Bestimmumgen fallenden rauchschwachen gelatinierten Pulver durch andere 
Absender als die herstellenden Fabriken kann von der Bescheinigung eines 
vereideten Chemikers abgesehen werden, wenn von dem Absender auf dem 
Frachtbrief erklärt wird, daß das Pulver oder die daraus gefertigten 
Kartuschen einer geprüften und bescheinigten Lieferung entstammen. Auf 
Erfordern ist dies glaubhaft nachzuweisen. 
                                                     X X K V e. 
(1)                    Schießmittel in Metallhülsen sowie gut durchgelatinierte 
Pulvergewebe und daraus hergestellte Fabrikate werden in Fracht- 
                                                                                                     130*
	        
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