-----847----- 132° C mindestens 3 Stunden erhitzt werden können, ohne deutlich
erkennbare rote Dämpfe abzuspalten;
b) Nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver müssen eine Verpuffungs-
temperatur von mindestens 160° C haben und bei der Stabilitäts-
prüfung bei 120° C mindestens einundeinhalb Stunden erhitzt
werden können, ohne deutlich erkennbare rote Dämpfe abzuspalten.
4. Nitrozellulosepulver und nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver dürfen
bei der Trauzlschen Bleiblockprobe im Vergleiche mit einem nitroglyzerin-
haltigen Nitrozellulose-Würfelpulver von 2 Millimeter Seitenlänge, das
einem abgenommenen Würfelpulver der Heeresverwaltung entsprechen
muß eine höchstens 10 Prozent stärkere Ausbauchung ergeben als dieses.
5. Die näheren Bestimmungen über das bei Prüfung der Pulver und
ihrer Ausgangsstoffe anzuwendende Verfahren werden durch das Reichs-
Eisenbahnamt getroffen.
(2) Pulver, die diesen Anforderungen entsprechen, sind bei der Beför-
derung — auch wenn sie in Form von Kartuschen aufgegeben werden —,
in hölzerne haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke
Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht
stattfinden kann, und die nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen
sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können
auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels
gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Die
Behälter dürfen keine eisernen Nägel Schrauben oder sonstige eiserne
Befestigungsmittel haben. Metallene Packgefäße sind nur zulässig, wenn
ihr Verschluß so beschaffen ist, daß er zwar vollständig dicht ist, jedoch im
Falle eines Brandes dem Drucke der sich im Innern entwickelnden Pulver-
gase nachgeben kann. Die Behälter müssen mit der deutlichen haltbaren
Aufschrift „Rauchschwaches Pulver“ versehen sein.
(3) Es ist verboten, solche Pulver mit sprengkräftigen Zündungen zu-
sammen in denselben Wagen zu verladen. Die Verladung darf nicht von
den Güterböden oder Gütersteigen aus erfolgen. ·
(4) Bei der Weiterbeförderung von Teilsendungen der unter vorstehende
Bestimmumgen fallenden rauchschwachen gelatinierten Pulver durch andere
Absender als die herstellenden Fabriken kann von der Bescheinigung eines
vereideten Chemikers abgesehen werden, wenn von dem Absender auf dem
Frachtbrief erklärt wird, daß das Pulver oder die daraus gefertigten
Kartuschen einer geprüften und bescheinigten Lieferung entstammen. Auf
Erfordern ist dies glaubhaft nachzuweisen.
X X K V e.
(1) Schießmittel in Metallhülsen sowie gut durchgelatinierte
Pulvergewebe und daraus hergestellte Fabrikate werden in Fracht-
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