Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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§  5. 
Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisengeldberechtigten erhöht 
sich das Witwen- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten von dem 
Beginne des folgenden Monats an insoweit, als sie sich noch nicht in vollem 
Genusse der ihnen nach §§ 2 bis 4 gebührenden Beträge befinden. 
§  6. 
War die Witwe mehr als 15 Jahre jünger als der Verstorbene, so wird 
das nach Maßgabe der §§ 2, 4 berechnete Witwengeld für jedes angefangene 
Jahr des Altersunterschieds über 15 bis einschließlich 25 Jahre um 1/20 gekürzt. 
Nach fünfjähriger Dauer der Ehe wird für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren 
Dauer dem gekürzten Betrag 1/10 des berechneten Witwengeldes solange hinzu- 
gesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. 
Auf den nach § 3 zu berechnenden Betrag des Waisengeldes ist diese 
Kürzung des Witwengeldes ohne Einfluß. 
§  7. 
Liegen die Voraussetzungen einer Kürzung sowohl nach § 4 als auch nach 
§  6 vor, so ist zunächst das Witwen- und Waisengeld nach § 4 und erst dann 
das Witwengeld nach § 6 zu kürzen, demnächst aber der gemäß § 6 gekürzte 
Betrag des Witwengeldes dem nach § 4 gekürzten Waisengelde bis zur Erreichung 
des vollen Betrags zuzusetzen. 
 §  8. 
Keinen Anspruch auf Witwengeld hat die Witwe, wenn die Ehe mit dem 
verstorbenen Beamten innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen 
worden und die Eheschließung zu dem Zwecke erfolgt ist, um der Witwe den 
Bezug des Witwengeldes zu verschaffen. 
Keinen Anspruch auf Witwen- und Waisengeld haben die Witwe und die 
hinterbliebenen Kinder eines ausgeschiedenen Beamten aus solcher Ehe, welche 
erst nach der Versetzung des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist. 
§  9. 
Der Witwe und den ehelichen oder legitimierten Kindern eines Beamten, 
welchem, wenn er am Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre, auf 
Grund des § 39 des Reichsbeamtengesetzes eine lebenslängliche Pension hätte 
bewilligt werden dürfen, kann Witwen- und Waisengeld bis zu der in den §§ 2 
bis 7 angegebenen Höhe durch den Reichskanzler bewilligt werden. 
§ 10. 
Der Witwe und den ehelichen oder legitimierten Kindern eines Beamten, 
welcher unter dem Vorbehalte des Widerrufs oder der Kündigung angestelt 
gewesen ist, ohne eine in den Besoldungs-Etats aufgeführte Stelle bekleidet zu
	        
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