Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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§  3. 
Die Weiterbearbeitung der festen Chromate, insbesondere beim Trocknen, 
Sieben, Zerkleinern (Brechen, Mahlen) und Verpacken, muß in einem von sonstigen 
Arbeitsräumen abgesonderten Raume stattfinden. 
Die Zerkleinerung der Chromate darf nur in tunlichst dicht ummantelten 
Apparaten vorgenommen werden. 
§  4. 
Die Arbeitsräume und Höfe sind von Verunreinigungen mit Chromaten 
möglichst frei zu halten; insbesondere ist auf alsbaldige Beseitigung von 
Chromaten Bedacht zu nehmen, welche durch Verspritzen von Laugen oder durch 
undichte Rohrleitungen in die Arbeitsräume gelangt und eingetrocknet sind. Fuß- 
böden, Wände, Treppen und Geländer sind stets in sauberem Zustande zu erhalten. 
Nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich, ist eine gründliche Reinigung 
der Arbeitsräume vorzunehmen. 
§  5. 
Der Arbeitgeber hat allen im Chromatbetriebe beschäftigten Arbeitern Arbeits- 
anzüge und Mützen in ausreichender Zahl und zweckentsprechender Beschaffenheit 
zur Verfügung zu stellen. 
§  6. 
Solche Arbeiten, bei welchen die Entwickelung chromathaltigen Staubes 
nicht völlig vermieden und letzterer nicht sofort und vollständig abgesaugt wird, 
darf der Arbeitgeber nur von Arbeitern ausführen lassen, welche zweckmäßig ein- 
gerichtete, von dem Arbeitgeber gelieferte Respiratoren oder andere Mund und 
Nase schützende Vorrichtungen, wie feuchte Schwämme, Tücher usw. tragen. 
Dies gilt insbesondere auch von dem Herausnehmen stäubender Masse aus 
den Trockenöfen, dem Beschicken der Schmelzöfen mit stäubender, aus den Trocken- 
öfen entnommener Masse, von dem Entleeren der Schmelzöfen und dem Ein- 
schaufeln trockener Schmelze in die Transportbehälter sowie von den Arbeiten 
beim Trocknen, Sieben und Verpacken der fertigen Chromate. 
§  7. 
Der Arbeitgeber hat durch geeignete Anordnungen und Beaufsichtigung 
dafür Sorge zu tragen, daß die in den §§ 5 und 6 bezeichneten Arbeitskleider, 
Respiratoren und sonstigen Schutzmittel regelmäßig, und zwar nur von den- 
jenigen Arbeitern benutzt werden, welchen sie zugewiesen sind, und daß die Arbeits- 
kleider mindestens wöchentlich, die Respiratoren, Mundschwämme usw. vor jedem 
Gebrauche gereinigt und während der Zeit, wo sie sich nicht im Gebrauche be- 
finden, an dem für jeden Gegenstand zu bestimmenden Platze aufbewahrt werden. 
§  8 
In einem staubfreien Teile der Anlage muß für die Arbeiter ein Wasch- 
und Ankleideraum und getrennt davon ein Speiseraum vorhanden sein. Beide
	        
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