Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Räume müssen sauber und staubfrei gehalten und während der kalten Jahreszeit 
geheizt werden. 
In dem Wasch- und Ankleideraume müssen Wasser, Gefäße zum Zwecke 
des Mundspülens, zum Reinigen der Hände und Nägel geeignete Bürsten, Seife 
und Handtücher sowie Einrichtungen zur Verwahrung derjenigen Kleidungsstücke, 
welche vor Beginn der Arbeit abgelegt werden, in ausreichender Menge vor- 
handen sein. 
Der Arbeitgeber hat seinen Chromatarbeitern wenigstens zweimal wöchentlich 
Gelegenheit zu geben, ein warmes Bad zu nehmen. 
§ 9. 
Die Verwendung von Arbeiterinnen sowie von jugendlichen Arbeitern ist 
nur in solchen Räumen und nur zu solchen Verrichtungen gestattet, welche sie 
mit Chromaten nicht in Berührung bringen. 
§  10. 
Der Arbeitgeber darf zur Beschäftigung im Chromatbetriebe nur solche 
Personen einstellen, welche eine Bescheinigung eines approbierten Arztes darüber 
beibringen, daß sie nicht mit Hautwunden, -geschwüren oder -ausschlägen behaftet 
sind. Die Bescheinigungen sind zu sammeln, aufzubewahren und dem Aufsichts- 
beamten (§ 139b der Gewerbeordnung) auf Verlangen vorzulegen. 
§  10. 
Der Arbeitgeber hat die Überwachung des Gesundheitszustandes der Chromat- 
arbeiter einem dem Gewerbeaufsichtsbeamten namhaft zu machenden approbierten 
Arzte zu übertragen, welcher die Arbeiter mindestens einmal monatlich, und zwar 
namentlich auf das Vorhandensein von Hautgeschwüren und Erkrankungen der 
Nasen- und Rachenhöhle, zu untersuchen hat. 
§ 12. 
Der Arbeitgeber hat darauf zu halten, daß die Arbeiter auf das Vor- 
handensein von wunden Hautstellen, selbst geringfügiger Art, insbesondere an 
ihren Händen, genau achten und zutreffendenfalls von dem Arzte oder einer von 
diesem als geeignet bezeichneten Person mit einem Schutzverbande versehen werden. 
Täglich vor Beginn oder während der Arbeit sind Hände, Vorderarme und Gesicht 
der Arbeiter durch eine solche Person zu besichtigen. 
§  13. 
Auf Anordnung des Arztes sind Arbeiter, welche Krankheitserscheinungen 
infolge von Chromateinwirkung, zum Beispiel Hautgeschwüre oder Anätzungen 
der Nasenschleimhaut, zeigen, bis zur völligen Heilung, solche Arbeiter aber, 
welche sich besonders einpfindlich gegenüber den nachteiligen Einwirkungen des 
Betriebs erweisen, dauernd von der Beschäftigung im Chromatbetriebe fernzuhalten.
	        
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