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Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Anspruchs
auf Schadensersatz aus.
§ 36.
Die in den §§ 31, 32 bezeichneten Handlungen sind auch dann rechts-
widrig, wenn das Werk nur zu einem Teile vervielfältigt, verbreitet oder vor-
geführt wird.
§ 37.
Die widerrechtlich hergestellten, verbreiteten oder vorgeführten Exemplare und
die zur widerrechtlichen Vervielfältigung oder Vorführung ausschließlich bestimmten
Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, unterliegen der Vernichtung.
Das Gleiche gilt von den widerrechtlich verbreiteten oder öffentlich zur Schau
gestellten Bildnissen und den zu deren Vervielfältigung ausschließlich bestimmten
Vorrichtungen. Ist nur ein Teil des Werkes widerrechtlich hergestellt, verbreitet
oder vorgeführt, so ist auf Vernichtung dieses Teiles und der entsprechenden
Vorrichtungen zu erkennen.
Gegenstand der Vernichtung sind alle Exemplare und Vorrichtungen,
welche sich im Eigentume der an der Herstellung, der Verbreitung, der Vor-
führung oder der Schaustellung Beteiligten sowie der Erben dieser Personen
befinden.
Auf die Vernichtung ist auch dann zu erkennen, wenn die Herstellung, die
Verbreitung, die Vorführung oder die Schaustellung weder vorsätzlich noch fahr-
lässig erfolgt. Das Gleiche gilt, wenn die Herstellung noch nicht vollendet ist.
Die Vernichtung hat zu erfolgen, nachdem dem Eigentümer gegenüber
rechtskräftig darauf erkannt ist. Soweit die Exemplare oder die Vorrichtungen
in anderer Weise als durch Vernichtung unschädlich gemacht werden können, hat
dies zu geschehen, falls der Eigentümer die Kosten übernimmt.
Vorstehende Bestimmungen finden auf Bauwerke keine Anwendung.
§ 38.
Der Verletzte kann statt der Vernichtung verlangen, daß ihm das Recht
zuerkannt wird, die Exemplare und Vorrichtungen ganz oder teilweise gegen eine
angemessene, höchstens dem Betrage der Herstellungskosten gleichkommende Ver-
gütung zu übernehmen.
§ 23.
Unterliegt auf Grund des § 37 Abs. 1 ein Sammelwerk oder eine sonstige,
aus mehreren verbundenen Werken bestehende Sammlung nur zum Teil der
Vernichtung, so kann der Eigentümer von Exemplaren, die Gegenstand der Ver-
nichtung sein würden, beantragen, daß ihm die Befugnis zugesprochen werde,
die Vernichtung durch Zahlung einer Vergütung an den Verletzten abzuwenden
und die Exemplare gewerbsmäßig zu verbreiten. Der Antrag ist unzulässig,
wenn der Eigentümer die ausschließliche Befugnis des Urhebers vorsätzlich oder
fahrlässig verletzt hat.