Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Anspruchs 
auf Schadensersatz aus. 
§  36. 
Die in den §§ 31, 32 bezeichneten Handlungen sind auch dann rechts- 
widrig, wenn das Werk nur zu einem Teile vervielfältigt, verbreitet oder vor- 
geführt wird. 
§  37. 
Die widerrechtlich hergestellten, verbreiteten oder vorgeführten Exemplare und 
die zur widerrechtlichen Vervielfältigung oder Vorführung ausschließlich bestimmten 
Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, unterliegen der Vernichtung. 
Das Gleiche gilt von den widerrechtlich verbreiteten oder öffentlich zur Schau 
gestellten Bildnissen und den zu deren Vervielfältigung ausschließlich bestimmten 
Vorrichtungen. Ist nur ein Teil des Werkes widerrechtlich hergestellt, verbreitet 
oder vorgeführt, so ist auf Vernichtung dieses Teiles und der entsprechenden 
Vorrichtungen zu erkennen. 
Gegenstand der Vernichtung sind alle Exemplare und Vorrichtungen, 
welche sich im Eigentume der an der Herstellung, der Verbreitung, der Vor- 
führung oder der Schaustellung Beteiligten sowie der Erben dieser Personen 
befinden. 
Auf die Vernichtung ist auch dann zu erkennen, wenn die Herstellung, die 
Verbreitung, die Vorführung oder die Schaustellung weder vorsätzlich noch fahr- 
lässig erfolgt. Das Gleiche gilt, wenn die Herstellung noch nicht vollendet ist. 
Die Vernichtung hat zu erfolgen, nachdem dem Eigentümer gegenüber 
rechtskräftig darauf erkannt ist. Soweit die Exemplare oder die Vorrichtungen 
in anderer Weise als durch Vernichtung unschädlich gemacht werden können, hat 
dies zu geschehen, falls der Eigentümer die Kosten übernimmt. 
Vorstehende Bestimmungen finden auf Bauwerke keine Anwendung. 
§ 38. 
Der Verletzte kann statt der Vernichtung verlangen, daß ihm das Recht 
zuerkannt wird, die Exemplare und Vorrichtungen ganz oder teilweise gegen eine 
angemessene, höchstens dem Betrage der Herstellungskosten gleichkommende Ver- 
gütung zu übernehmen. 
§ 23. 
Unterliegt auf Grund des § 37 Abs. 1 ein Sammelwerk oder eine sonstige, 
aus mehreren verbundenen Werken bestehende Sammlung nur zum Teil der 
Vernichtung, so kann der Eigentümer von Exemplaren, die Gegenstand der Ver- 
nichtung sein würden, beantragen, daß ihm die Befugnis zugesprochen werde, 
die Vernichtung durch Zahlung einer Vergütung an den Verletzten abzuwenden 
und die Exemplare gewerbsmäßig zu verbreiten. Der Antrag ist unzulässig, 
wenn der Eigentümer die ausschließliche Befugnis des Urhebers vorsätzlich oder 
fahrlässig verletzt hat.
	        
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