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verhältnis bereits aufgehört, so wird, falls nicht der Angeschuldigte unter Über-
nahme der Kosten freiwillig auf Titel und Pensionsanspruch verzichtet, auf deren
Verlust an Stelle der Dienstentlassung erkannt.
Gehört der Angeschuldigte zu den Beamten, welche einen Anspruch auf
Pension haben, und lassen besondere Umstände eine mildere Beurteilung zu, so
ist die Disziplinarbehörde ermächtigt, in ihrer Entscheidung zugleich festzusetzen,
daß dem Angeschuldigten ein Teil des gesetzlichen Pensionsbetrags auf Lebenszeit
oder auf gewisse Jahre zu belassen sei.
§ 76.
Welche der in den §§ 73 bis 75 bestimmten Strafen anzuwenden sei, ist
nach der größeren oder geringeren Erheblichkeit des Dienstvergehens mit besonderer
Rücksicht auf die gesamte Führung des Angeschuldigten zu ermessen.
§ 77.
Im Laufe einer gerichtlichen Untersuchung darf gegen den Angeschuldigten
ein Disziplinarverfahren wegen der nämlichen Tatsachen nicht eingeleitet werden.
Wenn im Laufe eines Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Tat-
sachen eine gerichtliche Untersuchung gegen den Angeschuldigten eröffnet wird, so
muß das Disziplinarverfahren bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens
ausgesetzt werden.
§ 78
Wenn von den gewöhnlichen Strafgerichten auf Freisprechung erkannt ist,
so findet wegen derjenigen Tatsachen, welche in der gerichtlichen Untersuchung
zur Erörterung gekommen sind, ein Disziplinarverfahren nur noch insofern statt,
als dieselben an sich und ohne ihre Beziehung zu dem gesetzlichen Tatbestande
der strafbaren Handlung, welche den Gegenstand der Untersuchung bildete, ein
Dienstvergehen enthalten.
Ist in einer gerichtlichen Untersuchung eine Verurteilung ergangen, welche
den Verlust des Amtes nicht zur Folge gehabt hat, so bleibt derjenigen Behörde,
welche über die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu verfügen hat (§ 84
Abs. 1), die Entscheidung darüber vorbehalten, ob außerdem ein Disziplinar-
verfahren einzuleiten oder fortzusetzen sei.
§ 79.
Spricht das Gesetz bei Dienstvergehen, welche Gegenstand eines Disziplinar-
verfahrens werden, die Verpflichtung zur Wiedererstattung oder zum Schadens-
ersatz oder eine sonstige zivilrechtliche Verpflichtung aus, so gehört die Klage der
Beteiligten vor das Zivilgericht. Die Befugnis der vorgesetzten Behörde, einen
Beamten zur Erstattung eines widerrechtlich erhobenen oder vorenthaltenen Wert-
betrags anzuhalten, wird hierdurch nicht ausgeschlossen.