Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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§  86.
Die  entscheidenden  Disziplinarbehörden,  welche  je  nach  Bedürfnis  zusammentreten,
  sind
1.  in  erster  Instanz  die  Disziplinarkammern,
2.  in  zweiter  Instanz  der  Disziplinarhof.

§  87.
An  folgenden  Orten:
Potsdam,  Frankfurt  a.  O.,  Königsberg,  Danzig,  Stettin,  Köslin,
Bromberg,  Posen,  Magdeburg,  Erfurt,  Breslau,  Liegnitz,  Oppeln,
Münster,  Arnsberg,  Düsseldorf,  Cöln,  Trier,  Darmstadt,  Frankfurt
  a.  M.,  Cassel,  Hannover,  Schleswig,  Leipzig,  Karlsruhe,
Schwerin,  Lübeck  und  Bremen
wird  je  eine  Disziplinarkammer  errichtet.
Durch  Anordnung  des  Kaisers  können  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrat
  einzelne  Disziplinarkammern  auch  an  anderen  Orten  errichtet  werden.
Der  Disziplinarhof  tritt  am  Sitze  des  Reichsgerichts  zusammen.

§  88.

Die  Bezirke  der  Disziplinarkammern  werden  vom  Kaiser  im  Einvernehmen
mit  dem  Bundesrat  abgegrenzt.

Zuständig  im  einzelnen  Falle  ist  die  Disziplinarkammer,  in  deren  Bezirke
der  Angeschuldigte  zur  Zeit  der  Einleitung  des  förmlichen  Disziplinarverfahrens
seinen  dienstlichen  Wohnsitz  hat,  und  wenn  dieser  Wohnsitz  im  Auslande  sich
befindet,  die  Disziplinarkammer  in  Potsdam.  

Streitigkeiten  über  die  Zuständigkeit  verschiedener  Disziplinarkammern  werden
vom  Disziplinarhof  entschieden.

§  89

Jede  Disziplinarkammer  besteht  aus  sieben  Mitgliedern.  Der  Präsident
und  wenigstens  drei  andere  Mitglieder  müssen  in  richterlicher  Stellung  in  einem
Bundesstaate  sein.

Die  mündliche  Verhandlung  und  Entscheidung  in  den  einzelnen  Disziplinarsachen
  erfolgt  durch  fünf  Mitglieder.  Der  Vorsitzende  und  wenigstens  zwei
Beisitzer  müssen  zu  den  richterlichen  Mitgliedern  gehören.

§  90.

Wenn  auf  den  Antrag  des  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  oder  des
Angeschuldigten  der  Disziplinarhof  das  Vorhandensein  von  Gründen  anerkennt,
welche  die  Unbefangenheit  der  zuständigen  Disziplinarkammer  zweifelhaft  machen,
so  tritt  eine  andere  durch  den  Disziplinarhof  ernannte  Disziplinarkammer  an
deren  Stelle.