Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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Baare  Einzahlungen  auf  Sendungen  unter  Band,  auf  Sendungen  mit  Waarenproben,
auf  rekommandirte  Briefe,  auf  Briefe  mit  deklarirtem  Werthe  und  auf  Begleitbriefe  zu
Packeten  mit  und  ohne  Werthsdeklaration  sind  unzulaͤssig.

3)  Auf  der  Adresse  des  Briefs  oder  Couverts  muß  der  Empfänger  genau  bezeichnet
und  der  Betrag  der  baaren  Einzahlung  mit  den  Worten:

„Hierauf  eingezahlt.  .“
vermerkt,  die  Guldensumme  auch  in  Zahlen  und  in  Buchsiaben  ausgedrückt  seyn.

4)  Ueber  die  geleistete  Einzahlung  wird  dem  Absender  unentgeltlich  ein  Schein  ertheilt.

5)  Am  Bestimmungsorte  wird  der  Brief  oder  das  Couvert,  worauf  die  Einzahlung
erfolgt  ist,  nebst  einem  Formular  zum  Auszahlungsschein  —  gleich  anderen  Wertbhsendungen
—  dem  Aovressaten  gegen  Bescheinigung  zugestellt.

Die  Auszahlung  erfolgt  sofort  bei  der  Poststelle  des  Bestimmungsorts  gegen  Einziebung
  des  von  dem  Avressaten  mit  Datum  und  Unterschrift  zu  guittirenden  Auszahlungsscheins.


Steben  aber  die  erforderlichen  Gelpmittel  vieser  Poststelle  augenblicklich  nicht  zur
Verfügung,  so  kann  vie  Auszahlung  erst  nach  Beschaffung  der  Mittel  verlangt  werden.

Für  die  richtige  Auszahlung  solcher  Beträge  haftet  die  Postanstalt  in  demselben  Umfang,
  wie  für  Geldsendungen.

6)  Die  Beförderung  der  Briefe  mit  baaren  Einzahlungen  erfolgt  mit  der  Fahrpost,
mit  Ausnahme  der  Fälle,  wo  Vereins-Postanstalten  ohne  Fahrpost-Expeditionen  besteben
(cl.  S.  71,  Ziff.  6).

7)  Für  baare  Einzahlungen  wird  das  Fahrpostporto  (Gewichtporto)  und  daneben
eine  Gebühr  erhoben,  welche  beträgt  für  je  5  fl.  —  2  kr.  (resp.  für  je  5  Thlr.  —  1  Sgr.).
Ueberschießende  Beträge  werden  für  volle  5  fl.  (resp.  5  Thlr.)  gerechnet.  Als  Minimal-Gebübr
  werden  2  kr.  (resp.  1  Sgr.)  angesetzt.

8)  Eine  Vorausbezahlung  des  Porto  und  der  Gebühr  ist  nicht  nothwendig,  doch  kann
die  Zahlung  nicht  getrennt  erfolgen.

Für  portofreie  Briefe  mit  Baareinzahlungen  innerhalb  des  Landes  hat  der
Aufgeber  die  Zahlungs-Gebühr  zu  entrichten.

9)  Die  Gebühr  ist  auch  vann  zu  entrichten,  wenn  die  Auszahlung  des  eingezahlten
Betrags  aus  irgend  einem  Grunde  nicht  erfolgen  kann  und  das  Geld  dem  Einzahlenden
zurückgegeben  werden  muß.