Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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register  betrauten  Behörden  und  Personen  sind  verpflichtet,  die  zur  Führung  der
Stammrollen  erforderlichen  Auszüge  unentgeltlich  vorzulegen.
§.  33.

Wer  die  nach  Maßgabe  des  §.  31  vorgeschriebenen  Meldungen  zur  Berichtigung
  von  Stammrollen  unterläßt,  sowie  Militärpflichtige,  welche  in  den
von  den  Ersatzbehörden  abzuhaltenden  Terminen  nicht  pünktlich  erscheinen,  sind,
sofern  sie  nicht  dadurch  zugleich  eine  härtere  Strafe  verwirkt  haben,  mit  Geldstrafe
  bis  zu  dreißig  Mark,  oder  Haft  bis  zu  drei  Tagen  zu  bestrafen.

Militärpflichtigen,  welche  in  einem  von  den  Ersatzbehörden  abzuhaltenden
Termine  nicht  pünktlich  erschienen  sind,  können  von  den  Ersatzbehörden  die  Vortheile
  der  boosung  entzogen  werden.  Ist  diese  Versäumniß  in  böslicher  Absicht
oder  wiederholt  erfolgt,  so  können  die  Ersatzbehörden  sie  auch  des  Anspruchs  auf
die  nach  §§.  19  bis  22  zulässigen  Vergünstigungen  verlustig  erklären  und  als
unsichere  Heerespflichtige  sofort  in  die  Armee  einreihen  lassen.  Die  Dienstzeit
wird  alsdann  erst  vom  nächstfolgenden  Rekruten  =  Einstellungstermine  ab  gerechnet.


Ist  die  Versäumniß  durch  Umstände  herbeigeführt,  deren  Beseitigung  nicht
in  dem  Willen  des  betreffenden  Anmeldungs=  oder  Gestellungspflichtigen  lag
(Absatz  1,  2),  so  treten  die  vorerwähnten  Folgen  nicht  ein.

§.  34.

Rekruten,  welche  nach  ihrer  Aushebung,  so  wie  Freiwillige,  welche  nach
definitiver  Annahme  bei  einem  Truppentheile  vorläufig  in  die  Heimath  beurlaubt
werden,  gehören  bis  zu  ihrer  Einstellung  zu  den  Mannschaften    des  Beurlaubtenstandes.

§.  35.

Alle  auf  die  Heeresergänzung  bezüglichen  amtlichen  Verrichtungen  und  Verhandlungen,
  mit  Ausnahme  der  durch  strafbare  Handlungen  bedingten,  unterliegen
  weder  einer  Stempelgebühr  noch  einer  Taxe.  

§.  36.

Von  den  Kosten,  des  Rekrutirungsverfahrens  sind  nur  diejenigen  auf  Reichssonds
  zu  übernehmen,  welche  sich  unmittelbar  aus  der  Betheiligung  von  Militärbehörden
  und  Militärpersonen  an  demselben  ergeben.

Den  einzelnen  Bundesstaaten  bleibt  die  Bestimmung  überlassen,  von  wem
die  übrigen  Kosten  zu  tragen  sind.
  §.  37.

Ueber  die  Ergebnisse  des  Ergänzungsgeschäftes  ist  dem  Bundesrath  und
Reichstag  alljährlich  Mittheilung  zu  machen.  

III.  Abschnitt.

Vom  aktiven  Heere.
§.  38.
Zum  aktiven  Heere  gehören:
A.  Die  Militärpersonen  des  Friedensstandes,  und  zwar
1)  die  Offiziere,  Aerzte  und  Militärbeamten  des  Friedensstandes  vom  Tage
ihrer  Anstellung  bis  zum  Zeitpunkte  ihrer  Entlassung  aus  dem  Dienste;
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