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register betrauten Behörden und Personen sind verpflichtet, die zur Führung der
Stammrollen erforderlichen Auszüge unentgeltlich vorzulegen.
§. 33.
Wer die nach Maßgabe des §. 31 vorgeschriebenen Meldungen zur Berichtigung
von Stammrollen unterläßt, sowie Militärpflichtige, welche in den
von den Ersatzbehörden abzuhaltenden Terminen nicht pünktlich erscheinen, sind,
sofern sie nicht dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirkt haben, mit Geldstrafe
bis zu dreißig Mark, oder Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen.
Militärpflichtigen, welche in einem von den Ersatzbehörden abzuhaltenden
Termine nicht pünktlich erschienen sind, können von den Ersatzbehörden die Vortheile
der boosung entzogen werden. Ist diese Versäumniß in böslicher Absicht
oder wiederholt erfolgt, so können die Ersatzbehörden sie auch des Anspruchs auf
die nach §§. 19 bis 22 zulässigen Vergünstigungen verlustig erklären und als
unsichere Heerespflichtige sofort in die Armee einreihen lassen. Die Dienstzeit
wird alsdann erst vom nächstfolgenden Rekruten = Einstellungstermine ab gerechnet.
Ist die Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht
in dem Willen des betreffenden Anmeldungs= oder Gestellungspflichtigen lag
(Absatz 1, 2), so treten die vorerwähnten Folgen nicht ein.
§. 34.
Rekruten, welche nach ihrer Aushebung, so wie Freiwillige, welche nach
definitiver Annahme bei einem Truppentheile vorläufig in die Heimath beurlaubt
werden, gehören bis zu ihrer Einstellung zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes.
§. 35.
Alle auf die Heeresergänzung bezüglichen amtlichen Verrichtungen und Verhandlungen,
mit Ausnahme der durch strafbare Handlungen bedingten, unterliegen
weder einer Stempelgebühr noch einer Taxe.
§. 36.
Von den Kosten, des Rekrutirungsverfahrens sind nur diejenigen auf Reichssonds
zu übernehmen, welche sich unmittelbar aus der Betheiligung von Militärbehörden
und Militärpersonen an demselben ergeben.
Den einzelnen Bundesstaaten bleibt die Bestimmung überlassen, von wem
die übrigen Kosten zu tragen sind.
§. 37.
Ueber die Ergebnisse des Ergänzungsgeschäftes ist dem Bundesrath und
Reichstag alljährlich Mittheilung zu machen.
III. Abschnitt.
Vom aktiven Heere.
§. 38.
Zum aktiven Heere gehören:
A. Die Militärpersonen des Friedensstandes, und zwar
1) die Offiziere, Aerzte und Militärbeamten des Friedensstandes vom Tage
ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkte ihrer Entlassung aus dem Dienste;
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