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§ 138.
Nach Befinden der Umstände kann die Behörde auch mehrere Beschlüsse
abfassen, wenn ein Teil des Defekts sofort klar ist, der andere Teil aber noch
weitere Ermittelungen notwendig macht, imgleichen, wenn unter mehreren Personen
die Verpflichtung der einen feststeht, die der anderen noch zweifelhaft ist.
§ 139.
Hat die Behörde die Eigenschaft einer höheren Reichsbehörde, so ist der
Beschluß nach Maßgabe der §§ 143 und 144 vollstreckbar.
In allen anderen Fällen unterliegt der Beschluß der Prüfung der vor-
gesetzten höheren Reichsbehörde und wird erst nach deren Genehmigung vollstreckbar.
Von dem Beschluß ist der obersten Reichsbehörde unverzüglich Kenntnis
zu geben.
Der obersten Reichsbehörde bleibt in allen Fällen unbenommen einzuschreiten
und den Beschluß selbst abzufassen oder zu berichtigen.
§ 140.
In dem abzufassenden Beschluß ist zugleich zu bestimmen, welche Voll-
streckungs- oder Sicherheitsmaßregeln behufs des Ersatzes des Defekts zu er-
greifen sind.
Für diese Maßregeln sind die Gesetze des Bundesstaats, in welchem die-
selben erfolgen, entscheidend.
§ 141.
Der abzufassende Beschluß kann auf die unmittelbare Verpflichtung zum
Ersatze des Defekts gerichtet werden:
1. gegen jeden Beamten, welcher der Unterschlagung als Täter oder Teil-
nehmer nach der Überzeugung der Reichsbehörde überführt ist;
2. a) gegen diejenigen Beamten, welchen die Kasse usw. zur Verwaltung
übergeben war, und zwar auf Höhe des ganzen Defekts,
b) gegen jeden anderen Beamten, der an der Einnahme oder Ausgabe,
der Erhebung, der Ablieferung oder dem Transporte von Kassen-
geldern oder anderen Gegenständen vermöge seiner dienstlichen
Stellung teilzunehmen hatte, jedoch nur auf Höhe des in seinen
Gewahrsam gekommenen Betrags,
sofern der Defekt nach der Überzeugung der Reichsbehörde durch grobes
Versehen entstanden ist.
Eben dies gilt gegen die im § 136 genannten Beamten in den daselbst
bezeichneten Fällen.